Wer kann Erwerbsminderungsrente beantragen

Im Jahr 2024 sind viele Menschen in Deutschland mit gesundheitlichen Herausforderungen konfrontiert. Für einige von ihnen bedeutet dies, dass sie ihre berufliche Tätigkeit aufgrund von Erkrankungen oder Behinderungen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben können. In solchen Fällen kann die Erwerbsminderungsrente eine wichtige finanzielle Unterstützung bieten. Aber wer genau hat Anspruch darauf und wie kann man diese Rente beantragen?

Wer kann Erwerbsminderungsrente beantragen

Wichtige Erkenntnisse:

  • Etwa 1,8 Millionen Menschen in Deutschland beziehen eine Erwerbsminderungsrente.
  • Anspruchsberechtigt sind Rentenversicherte, die bestimmte versicherungsrechtliche und gesundheitliche Voraussetzungen erfüllen.
  • Die Rente kann voll oder teilweise gewährt werden, je nach verbleibender Arbeitsfähigkeit.
  • Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente kann schriftlich, persönlich oder online gestellt werden.
  • Die Rentenversicherung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und kann weitere Unterlagen anfordern.

Definition und Grundlagen der Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente ist eine wichtige Leistung der Deutschen Rentenversicherung. Sie bietet Schutz für Arbeitnehmer, deren Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung erheblich eingeschränkt ist. Es gibt zwei Arten der Erwerbsminderungsrente: die volle und die teilweise Erwerbsminderungsrente.

Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente

Eine volle Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn der Versicherte nur noch weniger als 3 Stunden täglich erwerbsfähig ist. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann der Versicherte noch zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich arbeiten.

Aktuelle Statistiken zur Erwerbsminderungsrente in Deutschland

Im Jahr 2020 lag die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente bei 986 Euro brutto pro Monat. Insgesamt beziehen rund 1,8 Millionen Menschen in Deutschland eine Erwerbsminderungsrente, entweder in voller oder teilweiser Höhe.

Rechtliche Grundlagen im Jahr 2024

Die rechtlichen Grundlagen für die Erwerbsminderungsrente sind im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) geregelt. Ab Juli 2024 erhalten Bestandsrentner, die zwischen 2001 und 2018 ihre Rente wegen Erwerbsminderung erstmals bezogen haben, einen Zuschlag von 4,5% oder 7,5% auf ihre Rente.

Wer kann Erwerbsminderungsrente beantragen

Anspruchsberechtigt für eine Erwerbsminderungsrente sind Rentenversicherte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein können. Dabei müssen sowohl versicherungsrechtliche als auch gesundheitliche Voraussetzungen erfüllt werden.

Laut aktuellen Statistiken wurden im Jahr 2020 rund 42% der Anträge auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt. Häufige Ablehnungsgründe sind die Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder eine fehlende Mitwirkung der Versicherten.

Wer hat Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?

  • Rentenversicherte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente berechnen können
  • Versicherte, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen

Um die Ablehnungsgründe Erwerbsminderungsrente zu vermeiden, ist es wichtig, dass alle erforderlichen Unterlagen beim Antrag vollständig eingereicht und die Mitwirkungspflichten erfüllt werden.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Um eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören die Mindestversicherungszeiten sowie die Pflichtbeitragszeiten in den letzten Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Mindestversicherungszeiten und Wartezeit

Antragsteller müssen mindestens 5 Jahre Versicherungszeit nachweisen. Darüber hinaus müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet worden sein. Ausnahmen gelten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.

Zur Erfüllung der Wartezeit können auch Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und freiwillige Beiträge angerechnet werden. Bei unverschuldeten Lücken in der Versicherungszeit kann der Fünfjahreszeitraum verlängert werden.

Pflichtbeitragszeiten und deren Bedeutung

  1. Die Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung sind entscheidend für den Rentenanspruch.
  2. Fehlende Pflichtbeitragszeiten können dazu führen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und somit keine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird.
  3. Freiwillige Beiträge allein reichen in der Regel nicht aus, um den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu begründen.

Die genauen Regelungen zur Erwerbsminderungsrente finden Sie im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) für das Jahr 2024.

Gesundheitliche Voraussetzungen für die EM-Rente

Der Schlüsselfaktor für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist die verbliebene Erwerbsfähigkeit. Die Rentenversicherung prüft anhand ärztlicher Unterlagen und eventuell zusätzlicher Gutachten, wie viele Stunden pro Tag eine Person noch arbeiten kann. Bei weniger als 3 Stunden Arbeitsfähigkeit pro Tag wird die volle EM-Rente bewilligt, bei 3 bis unter 6 Stunden die teilweise EM-Rente.

Bevor eine EM-Rente bewilligt wird, überprüft die Rentenversicherung, ob medizinische oder berufliche Reha-Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen können. Der Grundsatz „Reha vor Rente“ soll eine Rückkehr ins Arbeitsleben ermöglichen. Erst wenn Reha-Maßnahmen nicht erfolgreich sind, wird die EM-Rente gewährt.

  • Volle EM-Rente bei weniger als 3 Stunden Arbeitsfähigkeit pro Tag
  • Teilweise EM-Rente bei 3 bis unter 6 Stunden Arbeitsfähigkeit pro Tag
  • Prüfung, ob Reha-Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen können

Laut Statistiken lag der Anteil psychischer Erkrankungen wie Depression und Burn-out im Jahr 2021 bei 41% der Fälle für den Eintritt in die EM-Rente, gefolgt von Krebs mit 15,3% und Skelett-, Muskel- oder Bindegewebsbeeinträchtigungen mit 11,5%.

Berechnung der Rentenhöhe und Zuschläge ab 2024

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) wird ab 2024 durch einige Neuerungen beeinflusst. Zum einen erhalten Bestandsrentner, deren Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begann, ab Juli 2024 automatisch einen Zuschlag. Dieser beträgt 7,5% für Renten, die zwischen 2001 und Juni 2014 bewilligt wurden, und 4,5% für Renten zwischen Juli 2014 und Dezember 2018.

Darüber hinaus spielen auch die sogenannten Zurechnungszeiten eine wichtige Rolle bei der Rentenhöhe. Das Rentenpaket 2019 hat hier Verbesserungen gebracht, die über 1,8 Millionen Menschen betreffen. EM-Rentner, die zwischen 2001 und 2019 erstmals eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, profitieren von diesen Änderungen.

Neue Zuschlagsregelungen für Bestandsrentner

Die neuen Zuschlagsregelungen sollen die finanzielle Situation von EM-Rentnern verbessern. Schätzungen gehen davon aus, dass etwa drei Millionen Renten ab dem Jahr 2024 einen Zuschlag erhalten werden. Der Zuschlag wird automatisch berechnet und ausgezahlt, ein separater Antrag ist nicht erforderlich.

Einfluss der Zurechnungszeiten

Die Zurechnungszeiten sind ein wichtiger Faktor bei der Berechnung der Rentenhöhe. Sie erhöhen die Anzahl der Versicherungsjahre und damit die Rentenpunkte. Durch die Verlängerung der Zurechnungszeiten im Rahmen des Rentenpakets 2019 profitieren viele EM-Rentner von einer höheren Rentenhöhe.

Insgesamt führen die Neuregelungen zu einer spürbaren Verbesserung der Rentenhöhe und Zuschläge für EM-Rentner ab 2024.

Hinzuverdienstgrenzen und Nebentätigkeit

Erwerbsminderungsrentner haben ab 2024 die Möglichkeit, ohne Kürzung ihrer Rente einen Hinzuverdienst zu erzielen. Für Rentner mit voller Erwerbsminderung liegt die neue Hinzuverdienstgrenze bei 18.558,75 Euro pro Jahr. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung können Rentner bis zu 37.117,50 Euro im Jahr hinzuverdienen, ohne dass Abzüge von der Rente erfolgen.

Diese Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen soll Erwerbsminderungsrentner dabei unterstützen, weiterhin am Arbeitsleben teilzuhaben und ihre Fähigkeiten einzubringen. Wichtig ist, dass die ausgeübte Beschäftigung im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens bleibt.

Zusätzlich gibt es ab 2024 die Möglichkeit einer sechsmonatigen Probearbeit, ohne dass der Rentenanspruch gefährdet wird. Dies ermöglicht es Erwerbsminderungsrentnern, ihre Leistungsfähigkeit zu testen, ohne direkt Abzüge bei der Rente hinnehmen zu müssen.

  • Neue Hinzuverdienstgrenze für volle Erwerbsminderung: 18.558,75 Euro pro Jahr
  • Neue Hinzuverdienstgrenze für teilweise Erwerbsminderung: 37.117,50 Euro pro Jahr
  • Möglichkeit einer sechsmonatigen Probearbeit ohne Kürzung der Rente

Diese Neuregelungen sollen Erwerbsminderungsrentner dabei unterstützen, ihre Fähigkeiten weiterhin einzubringen und somit ihre Lebensqualität und finanzielle Situation zu verbessern.

Besondere Regelungen für ältere Versicherte

Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, gelten besondere Sonderregelungen bei der Erwerbsminderungsrente. Diese ältere Generation kann auch dann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, wenn sie noch bis zu 6 Stunden am Tag in einem anderen Beruf arbeiten könnte. Der Berufsschutz spielt für diese Jahrgänge eine entscheidende Rolle.

Berufsschutz und Zumutbarkeit

Für Versicherte, die nach dem 2. Januar 1961 geboren wurden, ist der bisherige Beruf hingegen nicht mehr relevant. Stattdessen wird bei ihnen geprüft, ob ihnen eine Tätigkeit in einem anderen Beruf zumutbar ist. Dabei werden auch die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die individuellen Fähigkeiten berücksichtigt.

  • Berufsschutz für Jahrgänge bis 1961: Auch bei Möglichkeit einer Tätigkeit bis zu 6 Stunden in einem anderen Beruf kann Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt werden.
  • Für Jüngere ist der bisherige Beruf nicht mehr relevant, stattdessen wird Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit geprüft.
  • Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und individuelle Fähigkeiten werden bei der Prüfung der Zumutbarkeit berücksichtigt.

Diese besonderen Regelungen für ältere Versicherte sollen den Übergang in den Renteneintritt erleichtern und bieten einen wichtigen Schutz für die Berufsbiografien dieser Altersgruppe.

Antragsstellung und Bewilligungsprozess

Der erste Schritt für jemanden, der Erwerbsminderungsrente beantragen möchte, ist es, einen Rentenantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Dieser prüft dann sorgfältig, ob die versicherungsrechtlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird der Antrag abgelehnt, haben Betroffene das Recht, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch wird dann ebenfalls vom Rentenversicherungsträger geprüft. Eine kostenlose Beratung durch die Rentenversicherung selbst oder durch Sozialverbände kann in diesem Fall sehr hilfreich sein.

Sollte auch der Widerspruch abgelehnt werden, bleibt Betroffenen noch die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Dieses entscheidet dann endgültig über den Rentenantrag, das Bewilligungsverfahren und etwaige Widersprüche.

  1. Rentenantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen
  2. Prüfung der versicherungsrechtlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen
  3. Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats möglich
  4. Kostenlose Beratung durch Rentenversicherung oder Sozialverbände nutzen
  5. Bei Ablehnung des Widerspruchs: Klage vor dem Sozialgericht erheben

Fazit

Die Erwerbsminderungsrente bietet eine wichtige finanzielle Absicherung für Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen erheblich beeinträchtigt ist. Allerdings stellen die komplexen Voraussetzungen und Berechnungen oft eine Herausforderung dar, sodass eine sorgfältige Prüfung und im Zweifelsfall eine fachliche Beratung empfehlenswert sind.

Neben der Erwerbsminderungsrente können je nach individueller Situation auch andere Alternativen wie Krankengeld oder die Altersrente für Schwerbehinderte in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus ist eine frühzeitige private Vorsorge durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung ratsam, um im Falle einer Erwerbsminderung zusätzlichen finanziellen Schutz zu haben.

Erfreulich sind die ab 2024 geplanten Verbesserungen, welche die Leistungen insbesondere für Bestandsrentner erhöhen werden. Diese Anpassungen tragen dazu bei, die finanzielle Situation von Erwerbsminderungsrentnern zu verbessern und ihnen mehr Sicherheit zu geben.

FAQ

Wer kann Erwerbsminderungsrente beantragen?

Anspruchsberechtigt sind Rentenversicherte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können. Es gelten bestimmte versicherungsrechtliche und gesundheitliche Voraussetzungen.

Was sind die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente?

Zu den Voraussetzungen gehören mindestens 5 Jahre Versicherungszeit und in den letzten 5 Jahren vor Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge. Auch Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und freiwillige Beiträge können zur Wartezeit zählen. Entscheidend ist die Arbeitsfähigkeit: Weniger als 3 Stunden pro Tag führt zur vollen, 3 bis unter 6 Stunden zur teilweisen Erwerbsminderungsrente.

Wie wird die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet?

Die Rentenhöhe basiert auf den persönlichen Entgeltpunkten und Versicherungszeiten. Zurechnungszeiten erhöhen die Rente. Ab Juli 2024 erhalten Bestandsrentner zusätzliche Zuschläge von 7,5% oder 4,5% je nach Rentenbeginn. Die durchschnittliche EM-Rente lag 2020 bei 986 Euro brutto.

Gibt es Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente?

Ja, seit 2023 gelten neue, höhere Hinzuverdienstgrenzen. 2024 sind es 37.117,50 Euro bei teilweiser und 18.558,75 Euro bei voller Erwerbsminderung. Bei Überschreitung wird die Rente gekürzt. Die Beschäftigung muss im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens bleiben.

Wie läuft der Antragsprozess ab?

Der Antrag wird beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt. Dieser prüft die versicherungsrechtlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen. Bei Ablehnung ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats möglich. Kostenlose Beratung durch die Rentenversicherung oder Sozialverbände kann in Anspruch genommen werden.

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