
FĂŒr viele Menschen mit Behinderungen ist die Eingliederungshilfe eine unverzichtbare UnterstĂŒtzung, um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Doch wer hat eigentlich Anspruch darauf und wie kann man sie beantragen? In diesem Infoportal erfahren Sie alles Wichtige rund um die Eingliederungshilfe.

Wichtige Erkenntnisse auf einen Blick
- Eingliederungshilfe können Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder von Behinderung bedrohte Personen beantragen
- Die Leistungen umfassen UnterstĂŒtzung in Bereichen wie Wohnen, Bildung, Arbeit und soziale Teilhabe
- Seit 2020 ist die Eingliederungshilfe im SGB IX geregelt und nicht mehr Teil der Sozialhilfe
- Der Anspruch richtet sich nach dem Grad der BeeintrÀchtigung, nicht dem gemessenen IQ
- Beratungsmöglichkeiten zur Eingliederungshilfe gibt es bei Behörden und Leistungsanbietern
Grundlegendes zur Eingliederungshilfe nach SGB IX
Die Eingliederungshilfe ist im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) verankert und zielt darauf ab, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG), das 2020 in Kraft trat, wurden wichtige Ănderungen eingefĂŒhrt, darunter die Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen.
Definition und rechtliche Grundlagen
Die Eingliederungshilfe-Leistungen umfassen medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung und soziale Teilhabe gemÀà den Paragrafen 109 bis 116 des SGB IX. Diese Leistungen sollen Menschen mit Behinderung dabei unterstĂŒtzen, ein selbstbestimmtes Leben zu fĂŒhren und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.
Bedeutung fĂŒr Menschen mit Behinderung
FĂŒr Menschen mit Behinderung sind die Eingliederungshilfe-Leistungen von groĂer Bedeutung. Sie erhalten dadurch UnterstĂŒtzung in verschiedenen Lebensbereichen, wie z.B. bei der Wohnungssuche, bei der Arbeitsplatzsuche oder bei der BewĂ€ltigung des Alltags. DarĂŒber hinaus haben Menschen mit Behinderung ein Recht darauf, eine Vertrauensperson zur UnterstĂŒtzung und Beratung mitzunehmen.
Aktuelle Ănderungen durch das BTHG
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden 2020 wesentliche Ănderungen in Bezug auf die Eingliederungshilfe-Leistungen eingefĂŒhrt. Dazu gehört die Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen sowie eine EinschrĂ€nkung der Einkommens- und Vermögensheranziehung. Zudem können die Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Persönliches Budget erbracht werden, wodurch Menschen mit Behinderungen selbst ĂŒber ihre benötigten UnterstĂŒtzungsleistungen entscheiden können.
Wer kann Eingliederungshilfe beantragen
Das Recht der Eingliederungshilfe wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) zum 1. Januar 2020 in weiten Teilen neu geregelt. Eine wesentliche Ănderung betrifft die Trennung der Fachleistung der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen. Anspruchsberechtigt sind seitdem Menschen mit wesentlicher Behinderung oder von Behinderung bedrohte Personen, deren gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft eingeschrĂ€nkt ist.
Bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung wird neben der BeeintrĂ€chtigung auch der Einfluss von Umweltfaktoren berĂŒcksichtigt. In der Praxis wird fĂŒr eine geistige Behinderung oft ein IQ unter 50 als Indikator fĂŒr eine wesentliche BeeintrĂ€chtigung herangezogen.
Der Antrag auf Eingliederungshilfe kann bei verschiedenen RehabilitationstrĂ€gern wie dem Landschaftsverband, der Krankenkasse, der Agentur fĂŒr Arbeit oder der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt werden. Nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen erfolgt eine PrĂŒfung der Voraussetzungen, bevor ĂŒber den Anspruch auf Eingliederungshilfe entschieden wird.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen ein breites Spektrum, wie zum Beispiel:
- Assistenz im Alltag und beim Wohnen
- Förderung der sozialen Teilhabe
- UnterstĂŒtzung bei Bildung und Beruf
- Medizinische Rehabilitation und FrĂŒhförderung
Das Eingliederungshilfeverfahren ist in den Paragrafen 99 und 102 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) geregelt. Weitere Details zu den Voraussetzungen, Leistungsarten und dem Antragsverfahren sind ĂŒber die zustĂ€ndigen Behörden und Ministerien erhĂ€ltlich.
Voraussetzungen fĂŒr den Erhalt von Eingliederungshilfe
Der Anspruch auf Eingliederungshilfe setzt eine wesentliche Behinderung als Grundvoraussetzung voraus. Dies bedeutet, dass die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft fĂŒr den Menschen mit Behinderung erheblich eingeschrĂ€nkt sein muss. Dabei spielt nicht nur die Art der BeeintrĂ€chtigung eine Rolle, sondern auch, wie lange diese voraussichtlich andauern wird.
Wesentliche Behinderung als Grundvoraussetzung
In der Praxis wird bei einem IQ von unter 50 in der Regel von einer wesentlichen BeeintrĂ€chtigung der Teilhabemöglichkeiten und damit einer wesentlichen geistigen Behinderung ausgegangen. Die Neuregelung der Eingliederungshilfe-Verordnung, die fĂŒr 2024 geplant ist, wird den leistungsberechtigten Personenkreis genauer definieren.
Zeitliche Komponenten der Anspruchsberechtigung
- Die BeeintrĂ€chtigung und die daraus resultierenden TeilhabeeinschrĂ€nkungen mĂŒssen voraussichtlich lĂ€nger als sechs Monate andauern.
- Ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe besteht, solange die Ziele der Hilfe noch nicht erreicht sind und die Aussicht besteht, dass sie erreicht werden können.
Der Eingliederungshilfe Sozialamt, der RehabilitationstrĂ€ger und der SozialhilfetrĂ€ger prĂŒfen im Einzelfall, ob die Voraussetzungen fĂŒr den Erhalt von Eingliederungshilfe erfĂŒllt sind.
Leistungsarten der Eingliederungshilfe
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen ein umfangreiches Spektrum, das Menschen mit Behinderung dabei unterstĂŒtzt, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Diese Eingliederungshilfe-Leistungen lassen sich in vier Hauptbereiche einteilen:
- Soziale Teilhabe: Hierzu gehören Assistenzleistungen im Alltag sowie UnterstĂŒtzung beim Wohnen.
- Teilhabe an Bildung: Dazu zĂ€hlen Schulbegleitung und AusbildungsunterstĂŒtzung.
- Teilhabe am Arbeitsleben: Zum Beispiel Leistungen in WerkstĂ€tten fĂŒr Menschen mit Behinderung oder das sogenannte Budget fĂŒr Arbeit.
- Medizinische Rehabilitation: Etwa Angebote der FrĂŒhförderung.
Seit der Neuausrichtung des Rechts der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) im Jahr 2020 gibt es auch die Möglichkeit, Leistungen aus diesen vier Bereichen unter bestimmten Voraussetzungen zu „poolen“ und flexibler zu gestalten.
UnabhÀngig von der Leistungsart steht bei der Eingliederungshilfe die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung an der Gesellschaft im Vordergrund.
Soziale Teilhabe als Kernaspekt der Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe-Leistungen haben einen klaren Fokus auf die soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Hierbei spielen zwei zentrale Bereiche eine wichtige Rolle: Assistenzleistungen im Alltag und die UnterstĂŒtzung beim Wohnen.
Assistenzleistungen im Alltag
Durch die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX können Menschen mit Behinderung UnterstĂŒtzung in ihrer SelbststĂ€ndigkeit und UnabhĂ€ngigkeit im Alltag erhalten. Seit 2020 besteht sogar die Möglichkeit, diese Leistungen unter BerĂŒcksichtigung individueller Bedarfe und Zumutbarkeiten gemeinsam mit anderen Leistungsberechtigten in Anspruch zu nehmen.
UnterstĂŒtzung beim Wohnen
Ein weiterer Kernaspekt der Eingliederungshilfe-Leistungen ist die UnterstĂŒtzung beim Wohnen. Hierbei geht es darum, Menschen mit Behinderung dabei zu unterstĂŒtzen, selbststĂ€ndig in einer eigenen Wohnung oder in einer betreuten Wohnform leben zu können. Die WohnunterstĂŒtzung umfasst beispielsweise Hilfen bei der Wohnungssuche, der Einrichtung und der Organisation des Haushalts.
Insgesamt stehen bei den Eingliederungshilfe-Leistungen also die Assistenzleistungen und die WohnunterstĂŒtzung im Fokus, um die soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu fördern.
Medizinische Rehabilitation und FrĂŒhförderung
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere die FrĂŒhförderung fĂŒr Kinder bis zur Einschulung sowie die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln. Die FrĂŒhförderung ist oft die erste Eingliederungshilfe-Leistung, die ein Kind mit Behinderung erhĂ€lt, und zielt darauf ab, das Kind und seine Familie so frĂŒh wie möglich und bestmöglich zu unterstĂŒtzen.
Die Komplexleistung FrĂŒhförderung umfasst medizinische, sozialpĂ€diatrische, psychologische, heilpĂ€dagogische und psychosoziale Leistungen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten. Diese Förder-, Therapie- und Beratungsangebote sollen interdisziplinĂ€r aufeinander abgestimmt sein.
TrĂ€ger der Eingliederungshilfe und weitere RehabilitationstrĂ€ger haben gemeinsam Landesrahmenvereinbarungen mit LeistungserbringerverbĂ€nden ausgehandelt, die Anforderungen an interdisziplinĂ€re FrĂŒhförderstellen, Dokumentation, QualitĂ€tssicherung, Ort der Leistungserbringung und Entgelte regeln.
Der Umfang und die Erbringung von FrĂŒhförderungsleistungen können je nach Bundesland variieren, da die Rahmenbedingungen unterschiedlich sein können.
Teilhabe an Bildung und Beruf
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen nicht nur die UnterstĂŒtzung im Alltag, sondern auch die Förderung der Teilhabe an Bildung und Beruf. Hierzu gehören vielfĂ€ltige Angebote, die Menschen mit Behinderungen dabei helfen, ihren Bildungsweg und ihre berufliche Entwicklung erfolgreich zu gestalten.
Schulbegleitung und AusbildungsunterstĂŒtzung
Ein wichtiger Bestandteil der Eingliederungshilfe-Leistungen ist die Schulbegleitung. Hier erhalten Kinder und Jugendliche mit Behinderungen individuelle UnterstĂŒtzung, um am Unterricht und am Schulleben teilnehmen zu können. Auch in der Ausbildung oder im Studium können sie auf Assistenz- und UnterstĂŒtzungsleistungen zurĂŒckgreifen.
Budget fĂŒr Arbeit und Ausbildung
DarĂŒber hinaus bietet das Budget fĂŒr Arbeit und Ausbildung Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, eine sozialversicherungspflichtige BeschĂ€ftigung auĂerhalb von WerkstĂ€tten fĂŒr behinderte Menschen aufzunehmen. Das Budget kann je nach Voraussetzungen vom EingliederungshilfetrĂ€ger oder der Bundesagentur fĂŒr Arbeit erbracht werden.
Insgesamt tragen diese Leistungen zur Eingliederungshilfe-Leistungen dazu bei, dass Menschen mit Behinderungen ihre Potenziale im Bildungs- und Arbeitsbereich bestmöglich entfalten können und so eine selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erreichen.
Kostenbeteiligung und Einkommensgrenzen
Bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX kann eine Kostenbeteiligung je nach Einkommen des Antragstellers erforderlich sein. Allerdings gibt es hierbei wichtige Ausnahmen und Besonderheiten zu berĂŒcksichtigen.
Die Einkommensgrenzen, ab denen eine Kostenbeteiligung erfolgen muss, liegen im Jahr 2024 bei:
- RenteneinkĂŒnfte: 25.452 Euro jĂ€hrlich
- EinkĂŒnfte aus nicht sozialversicherungspflichtiger BeschĂ€ftigung: 31.815 Euro jĂ€hrlich
- EinkĂŒnfte aus sozialversicherungspflichtiger BeschĂ€ftigung: 36.057 Euro jĂ€hrlich
Der monatliche Eigenbeitrag betrĂ€gt 2% des Einkommens, das die jeweilige Grenze ĂŒbersteigt, abgerundet auf volle 10 Euro. Dabei wird das Einkommen des Partners oder der Partnerin sowie Vermögen nicht berĂŒcksichtigt.
Bestimmte Leistungen wie Teilhabe an Bildung und Beruf sind von der Kostenbeteiligung ausgenommen. Auch EmpfĂ€nger von Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt mĂŒssen keine EigenbeitrĂ€ge leisten. Die Vermögensgrenze liegt 2024 bei 63.630 Euro.
Bei Unklarheiten oder Fragen empfiehlt es sich, sich beim zustÀndigen EingliederungshilfetrÀger oder durch eine unabhÀngige Beratungsstelle informieren zu lassen.
Antragsstellung und zustÀndige Behörden
Der Antrag auf Eingliederungshilfe muss schriftlich gestellt werden. In manchen BundeslĂ€ndern, wie Nordrhein-Westfalen, ist auch eine Online-Antragstellung möglich. Bevor der Antrag eingereicht wird, empfiehlt sich eine Beratung, zum Beispiel durch die ErgĂ€nzende unabhĂ€ngige Teilhabeberatung (EUTB). Die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr den Eingliederungshilfe-Antrag hĂ€ngt vom jeweiligen Bundesland ab.
Bundeslandspezifische ZustÀndigkeiten
In einigen BundeslĂ€ndern sind Landkreise und kreisfreie StĂ€dte fĂŒr den Eingliederungshilfe-Antrag zustĂ€ndig, in anderen Bezirke oder LandesĂ€mter. FĂŒr Personen, die zuvor in Berlin lebten und nun auĂerhalb der Stadt UnterstĂŒtzung benötigen, ist das Landesamt fĂŒr Gesundheit und Soziales zustĂ€ndig. Generell sollte man sich beim zustĂ€ndigen Amt fĂŒr Soziales im eigenen Wohnbezirk informieren.
- In einigen BundeslÀndern sind Landkreise und kreisfreie StÀdte zustÀndig
- In anderen BundeslÀndern sind Bezirke oder LandesÀmter zustÀndig
- FĂŒr ehemalige Berliner ist das Landesamt fĂŒr Gesundheit und Soziales zustĂ€ndig
- Das zustĂ€ndige Amt fĂŒr Soziales im Wohnbezirk kann Auskunft geben
Die Behörde muss innerhalb von 2 Wochen feststellen, ob sie fĂŒr einen Antrag zustĂ€ndig ist. Andernfalls muss sie den Antrag unverzĂŒglich an die richtige Stelle weiterleiten. Die Bearbeitungsdauer des Eingliederungshilfe-Antrags hĂ€ngt von verschiedenen Faktoren ab, jedoch sind bestimmte Zeitspannen fĂŒr die Bearbeitung gesetzlich festgelegt, je nach Notwendigkeit eines Gutachtens.
Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten ist in § 104 des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) verankert. Dieses Recht besagt, dass die Vorstellungen und BedĂŒrfnisse von Menschen mit Behinderung bei der Ausgestaltung der Leistungen berĂŒcksichtigt werden sollen. Wenn mehrere geeignete Leistungsalternativen zur VerfĂŒgung stehen, muss den WĂŒnschen der Leistungsberechtigten entsprochen werden, sofern diese angemessen sind.
Bei der PrĂŒfung der Angemessenheit werden Kriterien wie die Zumutbarkeit fĂŒr den Leistungsberechtigten und die Wirtschaftlichkeit der gewĂŒnschten Leistung berĂŒcksichtigt. Somit wird sichergestellt, dass die individuellen BedĂŒrfnisse und Vorstellungen der Menschen mit Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe bestmöglich umgesetzt werden können.
Diese StÀrkung des Selbstbestimmungsrechts der Leistungsberechtigten ist ein zentraler Bestandteil der Eingliederungshilfe-Reform durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG), welche im Jahr 2020 in Kraft getreten ist. Bis 2024 ist eine Neufassung der Eingliederungshilfe-Verordnung geplant, die diese Rechte der Leistungsberechtigten weiter konkretisieren soll.
FAQ
Wer kann Eingliederungshilfe beantragen?
Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen, die in ihrer Teilhabe an der Gesellschaft eingeschrÀnkt sind, können Eingliederungshilfe beantragen.
Was sind die Voraussetzungen fĂŒr den Erhalt von Eingliederungshilfe?
Grundvoraussetzung ist eine BeeintrĂ€chtigung, die zusammen mit Umweltbarrieren zu einer TeilhabeeinschrĂ€nkung fĂŒhrt. Die BeeintrĂ€chtigung und TeilhabeeinschrĂ€nkung mĂŒssen voraussichtlich lĂ€nger als sechs Monate andauern.
Welche Leistungen umfasst die Eingliederungshilfe?
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind in vier Hauptbereiche unterteilt: Soziale Teilhabe, Teilhabe an Bildung, Teilhabe am Arbeitsleben und medizinische Rehabilitation.
Welche Assistenzleistungen bietet die Eingliederungshilfe?
Zu den Leistungen der sozialen Teilhabe gehören insbesondere Assistenz im Alltag, UnterstĂŒtzung beim Wohnen und in der Freizeit sowie MobilitĂ€tshilfen.
Wie wird die medizinische Rehabilitation durch die Eingliederungshilfe unterstĂŒtzt?
Zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation gehören die FrĂŒhförderung fĂŒr Kinder bis zur Einschulung sowie die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln.
Welche Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Beruf umfasst die Eingliederungshilfe?
Die Eingliederungshilfe bietet Leistungen wie Schulbegleitung, UnterstĂŒtzung in Ausbildung oder Studium, Werkstattleistungen und das Budget fĂŒr Arbeit und Ausbildung.
Muss man sich an den Kosten der Eingliederungshilfe beteiligen?
Bei einigen Leistungen der Eingliederungshilfe ist eine Kostenbeteiligung abhÀngig vom Einkommen vorgesehen. Einkommen und Vermögen von Partnern oder Eltern volljÀhriger Leistungsberechtigter werden nicht angerechnet. Bestimmte Leistungen wie Teilhabe an Bildung und am Arbeitsleben sind kostenfrei.
Wie lĂ€uft das Antragsverfahren fĂŒr Eingliederungshilfe ab?
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. In manchen BundeslÀndern ist auch eine Online-Antragstellung möglich. Eine Beratung vor der Antragstellung, z.B. durch die ErgÀnzende unabhÀngige Teilhabeberatung (EUTB), wird empfohlen.
Welche Rechte haben Leistungsberechtigte bei der Gestaltung der Eingliederungshilfe?
Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten ist in § 104 SGB IX verankert. Dies besagt, dass die Vorstellungen des Menschen mit Behinderung bei der Leistungsgestaltung berĂŒcksichtigt werden sollen, wenn mehrere geeignete Leistungsalternativen zur VerfĂŒgung stehen.

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