Erbe ausschlagen – wer erbt dann?

Erbe ausschlagen – wer erbt dann? 1

Wer eine Erbschaft ausschlägt, gilt rückwirkend so, als hätte er sie nie erhalten. Nach § 1953 Abs. 2 BGB fällt die Erbschaft dann demjenigen zu, der zum Erben berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte – in aller Regel also dessen eigenen Kindern. Sind auch diese nicht vorhanden oder schlagen sie ebenfalls aus, rückt die Erbfolge Ordnung für Ordnung weiter, bis am Ende notfalls der Staat erbt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anfallsfiktion (§ 1953 Abs. 2 BGB): Die Erbschaft fällt so an, als hätte der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt.
  • In der Regel die eigenen Kinder: Schlägt ein Kind des Erblassers aus, treten dessen eigene Kinder an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3 BGB).
  • Minderjährige Kinder erben mit: Für sie muss die Ausschlagung gesondert erklärt werden, sonst bleiben sie im Nachlass – Schulden eingeschlossen.
  • Sechs Wochen Frist: Die Ausschlagung muss binnen sechs Wochen ab Kenntnis erklärt werden, bei Auslandsbezug binnen sechs Monaten (§ 1944 BGB).
  • Kettenausschlagung möglich: Schlagen mehrere Berufene nacheinander aus, wandert die Erbschaft durch die gesetzlichen Ordnungen weiter (§ 1930 BGB).
  • Letzte Instanz: der Fiskus (§ 1936 BGB): Schlagen alle Berechtigten aus, erbt das Bundesland, haftet dabei aber nur mit dem Nachlass (§ 2011 BGB).

Wie die Anfallsfiktion nach § 1953 Abs. 2 BGB funktioniert

Die Ausschlagung nach §§ 1942 ff. BGB beseitigt den Erbfall für den Ausschlagenden vollständig. Er wird rechtlich so behandelt, als sei er zur Zeit des Erbfalls nicht am Leben gewesen. Das hat unmittelbare Folgen für die gesetzliche Erbfolge: An die Stelle des Ausschlagenden tritt derjenige, der ohne ihn gesetzlicher Erbe geworden wäre. Bei Abkömmlingen des Erblassers greift dabei das Stämme-Prinzip aus § 1924 Abs. 3 BGB – ein lebender Abkömmling schließt zwar grundsätzlich seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus, fällt er selbst weg (durch Vorversterben oder eben durch Ausschlagung), rücken seine Kinder an seine Stelle.

Ein wesentlicher Punkt wird dabei häufig übersehen: Die Ausschlagung eines Elternteils wirkt nicht automatisch für dessen minderjährige Kinder. Da diese durch die Anfallsfiktion selbst zu Erben werden, muss die Ausschlagung für sie gesondert erklärt werden. Unterbleibt das, erben die Kinder – einschließlich etwaiger Schulden des Erblassers. Für die Erklärung ist wegen der Minderjährigkeit regelmäßig der gesetzliche Vertreter zuständig; die Sechs-Wochen-Frist läuft für jede betroffene Person eigenständig ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund.

Wenn eine ganze Erbenlinie ausschlägt: die Kettenausschlagung

Bleibt nach einer Ausschlagung niemand in der ersten Ordnung (Abkömmlinge, § 1924 BGB) übrig, prüft das Gesetz die zweite Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen (§ 1925 BGB). Erst wenn auch dort niemand erbt oder ausschlägt, kommt die dritte Ordnung – Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB) – zum Zug, danach die vierte Ordnung mit den Urgroßeltern (§ 1928 BGB). Eine nähere Ordnung schließt dabei stets alle entfernteren vollständig aus (§ 1930 BGB). Erst wenn sämtliche Ordnungen und ein etwaiger Ehegatte ausgeschlagen haben oder nicht vorhanden sind, fällt der Nachlass an den Fiskus, also das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte (§ 1936 BGB). Der Fiskus kann die Erbschaft nicht ausschlagen und haftet für Nachlassschulden nur mit dem Nachlass selbst, nicht mit Haushaltsmitteln (§ 2011 BGB).

Wer rückt nach? Übersicht der wichtigsten Fälle

Wer schlägt ausWer wird stattdessen berufenRechtsgrundlage
Ein Kind des Erblassers (hat eigene Kinder)Die eigenen Kinder des Ausschlagenden (Enkel des Erblassers)§ 1953 Abs. 2 i. V. m. § 1924 Abs. 3 BGB
Ein Kind ohne eigene AbkömmlingeDie übrigen Erben der 1. Ordnung, sonst die 2. Ordnung§ 1953 Abs. 2, § 1930 BGB
Der EhegatteDie Erbquote wächst den Verwandten der jeweiligen Ordnung zu§ 1931 BGB
Alle Erben der 1. bis 4. Ordnung und der EhegatteDer Fiskus (Bundesland)§ 1936 BGB

Beispiel: Ausschlagung wegen Überschuldung

Herr Berger stirbt und hinterlässt einen überschuldeten Nachlass von 50.000 Euro Schulden bei keinem nennenswerten Vermögen. Erben wären nach dem Gesetz seine Ehefrau Anna und der gemeinsame Sohn Paul. Paul hat selbst zwei minderjährige Kinder, Lea und Tom. Anna und Paul erklären fristgerecht die Ausschlagung. Weil Paul ausschlägt, gelten nach § 1953 Abs. 2 BGB seine beiden Kinder als seine Abkömmlinge, die an seine Stelle treten – sie werden automatisch Erben und müssten, um die Schulden nicht zu übernehmen, ebenfalls fristgerecht ausschlagen. Wird dies für Lea und Tom rechtzeitig erklärt, bleiben in der ersten Ordnung keine Erben mehr übrig. Leben die Eltern des Herrn Berger nicht mehr und hat er keine Geschwister, geht die Prüfung weiter zur dritten Ordnung; sind auch dort keine Verwandten vorhanden, fällt der überschuldete Nachlass am Ende an den Fiskus, der wegen § 2011 BGB nur mit dem Nachlass selbst haftet – niemandem entsteht daraus eine persönliche Zahlungspflicht.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich etwas tun, wenn ich die Erbschaft annehmen will?

Nein. Der Erbfall vollzieht sich automatisch mit dem Tod des Erblassers. Nur wer die Erbschaft nicht will, muss innerhalb der Frist aktiv die Ausschlagung erklären. Nach Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB).

Kann ich nur einen Teil der Erbschaft ausschlagen?

Nein. Annahme und Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden; eine Teilausschlagung ist unwirksam (§ 1950 BGB). Die Ausschlagung erfasst immer die gesamte Erbschaft mit allen Rechten und Pflichten.

Haftet der Ausschlagende noch für Nachlassschulden?

Nein. Mit der wirksamen Ausschlagung gilt der Anfall als nicht erfolgt; der Ausschlagende war nie Erbe und haftet dementsprechend nicht für die Schulden des Nachlasses.

Was passiert, wenn auch die nachrückenden Kinder ausschlagen?

Dann prüft das Gesetz die nächste Stufe der gesetzlichen Erbfolge – zunächst innerhalb derselben Ordnung, danach die nächste Ordnung. Erst wenn niemand aus den vier Ordnungen und kein Ehegatte mehr übrig ist, erbt der Fiskus.

Kann eine erklärte Ausschlagung noch rückgängig gemacht werden?

Nur ausnahmsweise durch Anfechtung, etwa bei einem Irrtum über den Wert des Nachlasses oder bei Drohung. Die Anfechtung ist an eine eigene Frist von sechs Wochen gebunden und spätestens nach 30 Jahren ausgeschlossen (§ 1954 BGB).

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Stand des deutschen Erbrechts wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Erbfälle hängen stark vom Einzelfall ab — bei konkreten Fragen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht oder eine Notarin bzw. ein Notar weiter.

Stand: August 2026

Die Frage, wer nach einer Ausschlagung erbt, hängt eng mit der Frage zusammen, wer in diesem Fall die Beerdigungskosten trägt und wer für die Schulden des Nachlasses aufkommt. Einen Überblick über die Ausschlagung selbst – Form, Frist und Ablauf – bietet der Beitrag Wie kann ich ein Erbe ausschlagen?. Wer wissen möchte, was mit offenen Verbindlichkeiten geschieht, wenn am Ende niemand mehr erbt, findet Antworten im Beitrag Wer zahlt die Schulden im Todesfall, wenn niemand erbt?. Die Kostenfrage rund um die Bestattung nach einer Ausschlagung behandelt der Beitrag Erbe ausschlagen – wer zahlt die Beerdigung?.

Wie sich die gesetzliche Erbfolge insgesamt zusammensetzt – die vier Ordnungen, das Stammesprinzip und die Quoten des Ehegatten – zeigt der Überblicksbeitrag Gesetzliche Erbfolge ohne Testament.

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