Gesetzliche Erbfolge ohne Testament: Wer erbt was?

Gesetzliche Erbfolge ohne Testament: Wer erbt was? 1

Hinterlässt der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1922 ff. BGB: Verwandte erben nach einem System von vier Ordnungen, in dem eine nähere Ordnung alle entfernteren vollständig ausschließt, und der Ehegatte erbt daneben nach eigenen Quoten. Wer konkret erbt und mit welchem Anteil, hängt davon ab, welche Verwandten und ob ein Ehegatte zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Universalsukzession (§ 1922 BGB): Der Nachlass geht als Ganzes auf die Erben über — Vermögen und Schulden gemeinsam.
  • Vier Ordnungen (§§ 1924, 1925, 1926, 1928 BGB): Abkömmlinge, dann Eltern und deren Abkömmlinge, dann Großeltern und deren Abkömmlinge, dann Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
  • Ordnungsprinzip (§ 1930 BGB): Eine nähere Ordnung schließt jede entferntere Ordnung vollständig von der Erbfolge aus.
  • Stämme (§ 1924 Abs. 3 BGB): Ein lebender Abkömmling schließt seine eigenen Abkömmlinge aus; ist er vorverstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle.
  • Ehegatte erbt zusätzlich: Nach § 1931 i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB neben den Ordnungen mit eigenen, vom Güterstand abhängigen Quoten.
  • Ohne Erben fällt der Nachlass an den Fiskus: Schlagen alle Berechtigten aus oder existieren keine, erbt der Staat (§ 1936 BGB), haftet aber nur mit dem Nachlass.

Die vier Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge

Ohne Testament richtet sich die Erbfolge unter Verwandten nach einem System von vier Ordnungen. Erben der 1. Ordnung sind nach § 1924 BGB die Abkömmlinge des Erblassers — Kinder, Enkel, Urenkel. Gibt es keine Abkömmlinge, erben nach § 1925 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers sowie Nichten und Neffen (2. Ordnung). Sind auch dort keine Erben vorhanden, erben nach § 1926 BGB die Großeltern und deren Abkömmlinge (3. Ordnung), und erst danach nach § 1928 BGB die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (4. Ordnung).

Zentral ist dabei das Ordnungsprinzip aus § 1930 BGB: Solange auch nur ein Verwandter einer näheren Ordnung lebt, sind alle Verwandten der entfernteren Ordnungen vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen. Ein einziges Kind des Erblassers schließt also sämtliche Geschwister, Eltern und Großeltern des Erblassers aus, selbst wenn diese näher am Erblasser stehen mögen als etwa ein entferntes Enkelkind.

Stämme: Wie sich die Erbquote innerhalb einer Ordnung verteilt

Innerhalb der 1. Ordnung gilt zusätzlich das Stämme-Prinzip aus § 1924 Abs. 3 BGB: Ein lebender Abkömmling schließt seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Sind zum Beispiel zwei Kinder des Erblassers vorhanden, erben nur diese beiden, nicht zusätzlich deren eigene Kinder (die Enkel des Erblassers). Ist eines der Kinder jedoch bereits vorverstorben, treten dessen eigene Kinder an seine Stelle und teilen sich gemeinsam den Anteil, der auf ihren Elternteil entfallen wäre.

Adoptierte Kinder erben erbrechtlich wie leibliche Kinder. Stiefkinder dagegen erben gesetzlich nicht vom Stiefelternteil — ohne Testament oder Adoption besteht zwischen ihnen kein gesetzliches Erbrecht.

Der Ehegatte: Erbquote neben den Ordnungen

Der Ehegatte des Erblassers gehört zu keiner der vier Ordnungen, erbt aber daneben mit eigenen Quoten. Nach § 1931 Abs. 1 BGB beträgt sein gesetzlicher Erbteil neben Verwandten der 1. Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte. Lebten die Ehepartner — wie im Regelfall ohne Ehevertrag — im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kommt nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal ein weiteres Viertel hinzu, unabhängig vom tatsächlich erzielten Zugewinn. In der Praxis ergeben sich daraus die bekannten Quoten von der Hälfte neben Kindern und drei Vierteln neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern. Wie sich das im Einzelfall auswirkt, zeigen die Artikel dazu, wer erbt, wenn der Ehepartner stirbt, und, besonders praxisrelevant, wenn der Vater stirbt und die Mutter noch lebt.

Sind weder Verwandte der 1. noch der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte nach § 1931 BGB allein. Bei vereinbarter Gütertrennung gilt stattdessen § 1931 Abs. 4 BGB: Neben einem oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen. Eingetragene Lebenspartner sind dem Ehegattenerbrecht nach § 10 LPartG vollständig gleichgestellt. Nichteheliche Lebensgefährten dagegen erben nach dem Gesetz gar nichts und haben auch keinen Pflichtteilsanspruch — das gilt unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens. Fehlt ein Ehegatte ganz, etwa weil der Erblasser geschieden oder nie verheiratet war, erben allein die Verwandten der jeweils zuständigen Ordnung; die Einzelheiten dazu behandelt der Artikel dazu, wer erbt, wenn der Vater stirbt.

Zusätzlich zur Erbquote steht dem Ehegatten nach § 1932 BGB ein sogenannter Voraus zu: Neben Erben der 2. Ordnung erhält er die Haushaltsgegenstände vollständig, neben Kindern nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Wenn kein Testament vorliegt: Ablauf beim Nachlassgericht

Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Ohne Testament findet keine Testamentseröffnung statt; Erben werden vom Gericht nicht in jedem Fall von sich aus angeschrieben, sondern müssen häufig selbst tätig werden. Ein Erbschein ist nicht in jedem Fall zwingend nötig, wird von Banken aber regelmäßig verlangt; nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2013 (Az. XI ZR 401/12) darf eine Bank allerdings nicht pauschal auf einem Erbschein bestehen, wenn der Erbnachweis auch anders geführt werden kann, etwa durch ein eröffnetes notarielles Testament oder eine transmortale Kontovollmacht. Eine gesetzliche Frist, binnen derer eine Bank ein Nachlasskonto auszahlen muss, besteht nicht.

Erbengemeinschaft: Wenn mehrere Personen gemeinsam erben

Erben mehrere Personen gemeinsam, bilden sie nach §§ 2032 ff. BGB eine Erbengemeinschaft. Über einzelne Nachlassgegenstände können die Miterben nach § 2040 BGB nur gemeinschaftlich verfügen; jeder Miterbe kann aber jederzeit nach § 2042 BGB die Auseinandersetzung verlangen. Stirbt ein Miterbe, bevor die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wurde, rücken dessen eigene Erben in seine Stellung innerhalb der Erbengemeinschaft nach. Auch ein Fahrzeug aus dem Nachlass gehört allen Miterben gemeinsam; für die Ummeldung verlangt die Zulassungsstelle einen entsprechenden Erbnachweis.

Ausschlagung: Wenn niemand erben möchte

Wer nicht Erbe werden möchte, kann die Erbschaft nach §§ 1942 ff. BGB ausschlagen, innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund, bei Auslandsbezug innerhalb von sechs Monaten (§ 1944 BGB). Die Ausschlagung muss zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen, nicht formlos. Mit der Ausschlagung gilt der Anfall als nicht erfolgt (§ 1953 BGB); die Erbschaft fällt an denjenigen, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte — regelmäßig also an dessen eigene Kinder. Schlagen alle Berechtigten aus, erbt der Fiskus (§ 1936 BGB) und haftet dabei nur mit dem Nachlass (§ 2011 BGB). Was das im Detail für persönliche Gegenstände bedeutet, zeigt der Artikel dazu, erbe ausschlagen — was passiert mit dem Hausrat.

Pflichtteil: Wenn die gesetzliche Erbfolge durch ein Testament verdrängt wird

Die gesetzliche Erbfolge gilt nur, solange kein wirksames Testament oder kein Erbvertrag vorliegt. Setzt ein Testament einen Erben ein und schließt dabei nahe Angehörige aus, haben diese unter Umständen dennoch Anspruch auf den Pflichtteil nach §§ 2303 ff. BGB — die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als reiner Geldanspruch gegen die Erben. Berechtigt sind Abkömmlinge, der Ehegatte und, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern; Geschwister sind nie pflichtteilsberechtigt. Näher behandeln das die Artikel dazu, enterbt — wie hoch ist der Pflichtteil, und zum Unterschied zwischen Pflichtteil und gesetzlichem Erbteil.

Beerdigungskosten und Erbschaftsteuer

Die Kosten der Beerdigung tragen nach § 1968 BGB die Erben; wer wirksam ausgeschlagen hat, ist nicht Erbe und trägt sie nach dieser Vorschrift nicht. Davon zu unterscheiden ist die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht naher Angehöriger nach den Bestattungsgesetzen der Länder, die unabhängig von einer Ausschlagung bestehen bleibt; die Behörde kann die Kosten von den Bestattungspflichtigen einfordern. Bei Bedürftigkeit ist eine Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten nach § 74 SGB XII auf Antrag beim Sozialamt möglich.

Unabhängig von der Erbquote gelten für die Erbschaftsteuer eigene Freibeträge nach § 16 ErbStG: 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder, 200.000 Euro für Enkel, 100.000 Euro für Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen und 20.000 Euro für übrige Personen. Für Ehegatten kommt zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro hinzu (§ 17 ErbStG).

Schaubild: Die vier Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge

Ordnung§Wer gehört dazuWirkung
1. Ordnung§ 1924 BGBAbkömmlinge: Kinder, Enkel, Urenkelschließt alle folgenden Ordnungen aus
2. Ordnung§ 1925 BGBEltern und deren Abkömmlinge: Geschwister, Nichten, Neffenerbt nur, wenn keine 1. Ordnung vorhanden
3. Ordnung§ 1926 BGBGroßeltern und deren Abkömmlingeerbt nur, wenn keine 1./2. Ordnung vorhanden
4. Ordnung§ 1928 BGBUrgroßeltern und deren Abkömmlingeerbt nur, wenn keine 1./2./3. Ordnung vorhanden

Erbquote des Ehegatten je nach Güterstand und Ordnung

GüterstandNeben welcher OrdnungErbquote Ehegatte
Zugewinngemeinschaft1. Ordnung (Kinder)1/2
Zugewinngemeinschaft2. Ordnung oder Großeltern3/4
Zugewinngemeinschaftkeine Verwandten 1./2. Ordnung, keine Großelternganz (allein)
Gütertrennung1 oder 2 Kindergleicher Teil wie jedes Kind
Gütertrennung3 oder mehr Kinder1/4 (Grundquote)

Rechenbeispiel: Vier Ordnungen im Zusammenspiel

Angenommen, ein unverheirateter, kinderloser Erblasser hinterlässt einen Nachlass von 240.000 Euro. Seine Eltern sind bereits verstorben, er hat aber eine Schwester und einen vorverstorbenen Bruder, dessen zwei Kinder (die Neffen des Erblassers) noch leben. Da keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, erben die Verwandten der 2. Ordnung nach § 1925 BGB: die Schwester und die Kinder des vorverstorbenen Bruders nach dem Stämme-Prinzip. Die Schwester erhält die Hälfte des Nachlasses, also 120.000 Euro; die andere Hälfte teilen sich die beiden Neffen als Stamm des verstorbenen Bruders, also je 60.000 Euro.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Universalsukzession?

Nach § 1922 BGB geht der gesamte Nachlass als Ganzes auf die Erben über — Vermögen und Schulden gemeinsam, nicht wählbar nach einzelnen Gegenständen.

Erben Enkelkinder, solange die eigenen Eltern noch leben?

Nein. Nach dem Stämme-Prinzip aus § 1924 Abs. 3 BGB schließt ein lebender Abkömmling seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus; Enkel erben nur, wenn ihr Elternteil vorverstorben ist.

Erben Geschwister des Erblassers, wenn Kinder vorhanden sind?

Nein. Solange auch nur ein Verwandter der 1. Ordnung lebt, sind Verwandte der 2. Ordnung wie Geschwister nach dem Ordnungsprinzip des § 1930 BGB vollständig ausgeschlossen.

Was passiert, wenn überhaupt keine Erben vorhanden sind?

Fehlen erbberechtigte Verwandte und ein Ehegatte oder schlagen alle aus, erbt nach § 1936 BGB der Fiskus; dieser haftet für Nachlassschulden nur mit dem Nachlass selbst (§ 2011 BGB).

Ist ein Erbschein immer notwendig?

Nicht zwingend. Banken verlangen ihn regelmäßig, akzeptieren aber auch andere Nachweise wie ein eröffnetes notarielles Testament; nach einem BGH-Urteil aus 2013 darf ein Erbschein nicht pauschal verlangt werden, wenn der Nachweis anders möglich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Stand des deutschen Erbrechts wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Erbfälle hängen stark vom Einzelfall ab — bei konkreten Fragen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht oder eine Notarin bzw. ein Notar weiter.

Stand: August 2026.

Weiterführend zum Thema: Testament aufsetzen, Erbschein beantragen sowie Erbe ausschlagen im Überblick.

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