Hausrat bei Tod des Lebensgefährten – wem gehört was?

Hausrat bei Tod des Lebensgefährten – wem gehört was? 1

Der nichteheliche Lebensgefährte erbt nach dem Gesetz nichts und hat auch keinen Pflichtteil – die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924 ff. BGB sieht ihn als Erben nicht vor. Was ihm nach dem Tod des Partners bleibt, hängt allein davon ab, was in seinem eigenen Eigentum stand, was beide gemeinsam angeschafft haben und ob ein Testament besteht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein gesetzliches Erbrecht: Die Ordnungen der §§ 1924 bis 1928 BGB sowie das Ehegattenerbrecht des § 1931 BGB erfassen nichteheliche Lebensgefährten nicht.
  • Kein Pflichtteil: Pflichtteilsberechtigt sind nach §§ 2303 ff. BGB nur Abkömmlinge, der Ehegatte und – subsidiär – die Eltern. Lebensgefährten gehören zu keiner dieser Gruppen.
  • Der Voraus gilt nur für Ehegatten: § 1932 BGB sichert Haushaltsgegenstände ausdrücklich dem Ehegatten, nicht dem nichtehelichen Partner.
  • Eigenes Eigentum bleibt eigenes Eigentum: Was der überlebende Partner nachweislich selbst angeschafft hat, ist nicht Teil des Nachlasses.
  • Gemeinsam angeschaffter Hausrat: Im Zweifel gilt nach § 742 BGB hälftiges Miteigentum, wenn beide Partner den Gegenstand gemeinsam erworben haben.
  • Mietwohnung: Ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag kann sich aus § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB ergeben, wenn ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt bestand.

Warum die gesetzliche Erbfolge hier nicht greift

Die gesetzliche Erbfolge ohne Testament kennt die Ordnungen der Abkömmlinge (§ 1924 BGB), der Eltern und ihrer Abkömmlinge (§ 1925 BGB), der Großeltern und ihrer Abkömmlinge (§ 1926 BGB) sowie der Urgroßeltern (§ 1928 BGB), daneben ein eigenes Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB. Der nichteheliche Lebensgefährte taucht in keiner dieser Kategorien auf – unabhängig davon, wie lange die Partnerschaft bestand oder ob gemeinsame Kinder vorhanden sind. Gemeinsame Kinder ändern daran nichts: Sie erben selbst als Abkömmlinge vom verstorbenen Elternteil, begründen aber kein eigenes gesetzliches Erbrecht des überlebenden Partners.

Kein Pflichtteil, kein Voraus

Auch der Pflichtteil, der nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlasswert sichert, steht dem Lebensgefährten nicht zu. Pflichtteilsberechtigt sind nach §§ 2303 ff. BGB ausschließlich Abkömmlinge, der Ehegatte sowie die Eltern, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind. Ebenso gilt der Voraus nach § 1932 BGB, der dem Ehegatten die zum Haushalt gehörenden Gegenstände sichert, ausdrücklich nur für Ehegatten – neben Erben 2. Ordnung vollständig, neben Kindern nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Eine entsprechende Regelung für nichteheliche Lebensgefährten sieht das Gesetz nicht vor.

Was dem überlebenden Partner bleibt

Unabhängig von der fehlenden gesetzlichen Erbenstellung bleibt eigenes Eigentum eigenes Eigentum: Gegenstände, die der überlebende Partner nachweislich selbst gekauft oder mitgebracht hat, fallen nicht in den Nachlass des Verstorbenen. In der Praxis liegt hier die Schwierigkeit in der Beweislast – ohne Kaufbelege oder sonstige Nachweise kann strittig sein, wem ein Gegenstand tatsächlich gehörte, und die Erben des Verstorbenen können den Hausrat für den Nachlass beanspruchen. Haben beide Partner einen Gegenstand gemeinsam angeschafft, sind sie in der Regel Miteigentümer; im Zweifel gilt nach § 742 BGB ein hälftiger Anteil. Nur der Anteil des Verstorbenen fällt dann in dessen Nachlass, der Anteil des überlebenden Partners bleibt bei diesem. Lebten beide in einer gemeinsamen Mietwohnung, kann der überlebende Partner unter den Voraussetzungen des § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB in das Mietverhältnis eintreten, wenn er mit dem verstorbenen Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat.

Beispiel: Ein Paar lebt zehn Jahre unverheiratet zusammen und schafft während dieser Zeit gemeinsam Möbel und Hausrat im Wert von 20.000 Euro an. Einer der Partner stirbt ohne Testament. Nach § 742 BGB wird im Zweifel hälftiges Miteigentum angenommen: Jedem Partner steht ein Anteil von 10.000 Euro zu. Der Anteil des überlebenden Partners bleibt bei diesem. Der Anteil des Verstorbenen – ebenfalls 10.000 Euro – fällt dagegen in dessen Nachlass und geht an dessen gesetzliche Erben, etwa dessen Kinder oder Eltern, nicht an den überlebenden Lebensgefährten.

Ehegatte und nichtehelicher Lebensgefährte im Vergleich

AnspruchEhegatteNichtehelicher Lebensgefährte
Gesetzliches ErbrechtJa, § 1931 BGBNein
PflichtteilJa, §§ 2303 ff. BGBNein
Voraus (Haushaltsgegenstände)Ja, § 1932 BGBNein
Eintrittsrecht in MietvertragJa, § 563 Abs. 1 BGBMöglich nach § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB bei gemeinsamem Haushalt
Eigenes/gemeinsam erworbenes EigentumBleibt eigenes Eigentum bzw. MiteigentumBleibt eigenes Eigentum bzw. Miteigentum

Häufig gestellte Fragen

Ändert eine lange gemeinsame Beziehung etwas am fehlenden Erbrecht?

Nein. Die Dauer des Zusammenlebens spielt für die gesetzliche Erbfolge keine Rolle. Anders als bei Ehegatten entsteht durch bloßes Zusammenleben kein gesetzliches Erbrecht, unabhängig davon, wie viele Jahre die Partnerschaft bestanden hat.

Was gilt, wenn das Paar gemeinsame Kinder hat?

Gemeinsame Kinder erben als Abkömmlinge vom verstorbenen Elternteil nach § 1924 BGB. Ein eigenes gesetzliches Erbrecht des überlebenden Partners begründet das nicht.

Kann ein Testament die Rechtslage ändern?

Ja. Die gesetzliche Erbfolge greift nur, wenn keine abweichende letztwillige Verfügung besteht. Durch ein Testament kann der Erblasser den Lebensgefährten als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen.

Wie wird nachgewiesen, wem ein Möbelstück gehört?

Einen förmlichen Eigentumsnachweis für Hausrat sieht das Gesetz nicht vor. In der Praxis dienen Kaufbelege, Kontoauszüge oder sonstige Unterlagen als Nachweis, wem ein Gegenstand gehört oder dass beide Partner ihn gemeinsam finanziert haben.

Muss der überlebende Partner die Wohnung verlassen?

Stand er selbst nicht im Mietvertrag, kann er unter den Voraussetzungen des § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB in das Mietverhältnis eintreten, wenn er mit dem verstorbenen Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat. Ohne diese Voraussetzung besteht kein eigenes Recht zum Verbleib in der Wohnung des Verstorbenen.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Stand des deutschen Erbrechts wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Erbfälle hängen stark vom Einzelfall ab — bei konkreten Fragen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht oder eine Notarin bzw. ein Notar weiter.

Stand: August 2026.

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