
Eine gesetzliche Frist, bis wann ein Testament eröffnet werden muss, gibt es nicht. Nach § 348 FamFG hat das Nachlassgericht die Eröffnung von Amts wegen vorzunehmen, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt. In der Praxis vergehen dafür erfahrungsgemäß einige Wochen bis wenige Monate – wie lange genau, hängt vor allem davon ab, ob das Testament amtlich oder privat verwahrt wurde.
Das Wichtigste in Kürze
- Keine gesetzliche Frist: § 348 FamFG nennt keinen festen Zeitpunkt, sondern verpflichtet das Gericht zur Eröffnung von Amts wegen.
- Eröffnung von Amts wegen: Das Nachlassgericht wird tätig, sobald es vom Tod des Erblassers erfährt – ein Antrag der Erben ist dafür nicht nötig.
- Ablieferungspflicht, § 2259 BGB: Wer ein privat verwahrtes Testament besitzt, muss es unverzüglich nach Kenntnis vom Tod beim Nachlassgericht abliefern.
- Zentrales Testamentsregister: Das Standesamt meldet den Sterbefall der Bundesnotarkammer (§ 78e BNotO), die das zuständige Nachlassgericht unverzüglich elektronisch benachrichtigt, wenn Verwahrangaben vorliegen.
- Beteiligte werden informiert: Das Gericht gibt den Inhalt des Testaments den Beteiligten mündlich in einem Termin oder schriftlich bekannt (§ 348 Abs. 2 und 3 FamFG).
- Ohne Testament keine Eröffnung: Existiert kein Testament, findet auch keine Testamentseröffnung statt.
Keine Frist, aber eine Pflicht von Amts wegen
§ 348 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Nachlassgericht, eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat. Eine feste Frist – etwa „innerhalb von vier Wochen“ – schreibt das Gesetz dafür nicht vor. Entscheidend ist allein, wann das Gericht überhaupt erfährt, dass der Erblasser verstorben ist und dass ein Testament vorliegt.
Wie das Gericht vom Tod und vom Testament erfährt
Wurde das Testament amtlich verwahrt – etwa beim Amtsgericht hinterlegt –, wird es beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Nach § 78e BNotO meldet das zuständige Standesamt den Tod einer Person als Sterbefallmitteilung an die Bundesnotarkammer. Diese prüft daraufhin, ob im Register Verwahrangaben vorliegen, und benachrichtigt in diesem Fall unverzüglich und elektronisch das zuständige Nachlassgericht sowie die verwahrende Stelle. Befindet sich ein Testament dagegen privat im Besitz eines Angehörigen, greift § 2259 BGB: Diese Person ist verpflichtet, das Testament unverzüglich, nachdem sie vom Tod des Erblassers erfahren hat, beim Nachlassgericht abzuliefern. Erst danach kann das Gericht die Eröffnung vornehmen.
Typische Zeiträume in der Praxis
Beispiel: Verstirbt ein Erblasser am 1. Juni und war sein Testament amtlich beim Amtsgericht verwahrt, geht die Sterbefallmitteilung des Standesamts in der Regel innerhalb weniger Tage bei der Bundesnotarkammer ein, die das Nachlassgericht unverzüglich elektronisch informiert. In der Praxis terminiert das Gericht die Eröffnung dann häufig noch innerhalb weniger Wochen, oft im selben oder im Folgemonat. War das Testament dagegen privat aufbewahrt und muss erst von einem Angehörigen abgeliefert werden, kann sich der Zeitpunkt der Eröffnung um mehrere Wochen bis Monate verschieben – abhängig davon, wann die Ablieferungspflicht erfüllt wird.
| Verwahrart | Wie das Gericht Kenntnis erlangt | Erfahrungswert (keine gesetzliche Frist) |
|---|---|---|
| Amtlich verwahrt (Amtsgericht) | Zentrales Testamentsregister meldet nach Sterbefallmitteilung des Standesamts, § 78e BNotO | Häufig einige Wochen nach dem Tod |
| Privat verwahrt (z. B. bei Angehörigen) | Ablieferung durch den Besitzer, § 2259 BGB | Abhängig vom Zeitpunkt der Ablieferung, oft mehrere Wochen bis Monate |
Kann der Erblasser die Eröffnung selbst hinauszögern?
Ein Punkt, der in vielen Übersichten fehlt: Der Erblasser kann die Eröffnung seines Testaments nicht selbst verzögern. Nach § 2263 BGB ist eine Anordnung, mit der er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen, nichtig. Eine im Testament enthaltene Klausel wie „Dieses Testament soll erst nach einem Jahr geöffnet werden“ hat also keine rechtliche Wirkung und hindert das Nachlassgericht nicht daran, seiner Pflicht aus § 348 FamFG nachzukommen, sobald es Kenntnis erlangt.
Wie Beteiligte vom Inhalt erfahren
Das Gericht kann für die Eröffnung einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie sonstige Beteiligte dazu laden; den Erschienenen wird der Inhalt mündlich bekannt gegeben (§ 348 Abs. 2 FamFG). Unabhängig davon teilt das Gericht jedem Beteiligten den ihn betreffenden Inhalt schriftlich mit, soweit er nicht bereits in einem Termin anwesend war (§ 348 Abs. 3 FamFG).
Häufig gestellte Fragen
Muss ein Erbe selbst einen Antrag auf Eröffnung stellen?
Nein. Das Nachlassgericht wird nach § 348 FamFG von Amts wegen tätig, sobald es Kenntnis vom Tod des Erblassers und vom Vorhandensein eines Testaments erlangt. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich.
Was gilt, wenn jemand ein privat gefundenes Testament nicht abliefert?
§ 2259 BGB verpflichtet denjenigen, der ein nicht amtlich verwahrtes Testament besitzt, es unverzüglich nach Kenntnis vom Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abzuliefern. Ohne Ablieferung kann das Gericht das Testament nicht eröffnen.
Werden alle Erben automatisch über den Termin informiert?
Das Gericht kann die gesetzlichen Erben und sonstigen Beteiligten zu einem Eröffnungstermin laden, muss ihnen den sie betreffenden Inhalt aber in jedem Fall – im Termin mündlich oder andernfalls schriftlich – bekannt geben (§ 348 Abs. 2 und 3 FamFG).
Was passiert, wenn gar kein Testament vorhanden ist?
Existiert kein Testament, findet auch keine Testamentseröffnung statt. Die gesetzliche Erbfolge greift dann unmittelbar; das Gericht schreibt die Erben in diesem Fall nicht zwingend von sich aus an, sodass diese häufig selbst tätig werden müssen.
Welches Gericht eröffnet das Testament?
Zuständig ist das Nachlassgericht, also das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Stand des deutschen Erbrechts wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Erbfälle hängen stark vom Einzelfall ab — bei konkreten Fragen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht oder eine Notarin bzw. ein Notar weiter.
Stand: August 2026.
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