Enterbt: Wie hoch ist der Pflichtteil?

Enterbt: Wie hoch ist der Pflichtteil? 1

Wer durch Testament enterbt wurde, aber zum engsten Kreis der gesetzlichen Erben zählt, hat nach §§ 2303 ff. BGB Anspruch auf den Pflichtteil — die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben, kein Anteil am Nachlass selbst und keine Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft. Wer konkret pflichtteilsberechtigt ist und wie sich der Anspruch berechnet, richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und danach, welche anderen gesetzlichen Erben vorhanden gewesen wären.

Das Wichtigste in Kürze

  • Höhe: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).
  • Berechtigte: Abkömmlinge, der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers — Eltern jedoch nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
  • Geschwister sind ausgeschlossen: Geschwister des Erblassers sind nach dem Gesetz nie pflichtteilsberechtigt, auch wenn sie gesetzliche Erben wären.
  • Reiner Geldanspruch: Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe, sondern hat nur eine Zahlungsforderung gegen die Erben.
  • Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB): Pflichtteilsberechtigte können von den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen.
  • Verjährung: Der Anspruch verjährt in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB) ab Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall und Enterbung erfahren hat.

Wer ist überhaupt pflichtteilsberechtigt?

Nicht jeder gesetzliche Erbe hat auch Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn er enterbt wird. Pflichtteilsberechtigt sind nach §§ 2303 f. BGB nur Abkömmlinge des Erblassers, sein Ehegatte sowie seine Eltern — und Eltern nur dann, wenn keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel) vorhanden sind. Geschwister, Nichten, Neffen oder Großeltern sind dagegen nie pflichtteilsberechtigt, selbst wenn sie ohne Testament gesetzliche Erben gewesen wären.

Maßgeblich für die Berechnung ist stets die gesetzliche Erbquote, die der Berechtigte ohne das Testament gehabt hätte — nicht ein fiktiver Mindestanteil am Nachlass. Wie hoch diese gesetzliche Ausgangsquote ausfällt, hängt wie bei jeder gesetzlichen Erbfolge davon ab, welche weiteren Verwandten und ob ein Ehegatte vorhanden sind.

Wie der Pflichtteil berechnet wird

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, den der Berechtigte ohne die Enterbung erhalten hätte. Die Berechnung erfolgt zweistufig: Zunächst wird ermittelt, welche Quote der Berechtigte nach der gesetzlichen Erbfolge gehabt hätte, dann wird diese Quote halbiert und auf den Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt angewendet.

Weil der Pflichtteil ein Geldanspruch ist, wird er unabhängig davon fällig, ob der Nachlass aus Bargeld, einer Immobilie oder anderen Vermögenswerten besteht. Die Erben müssen den Betrag notfalls auch dann zahlen, wenn dafür Nachlassgegenstände verkauft werden müssen.

Der Pflichtteilsberechtigte selbst wird durch die Enterbung nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft und hat kein Mitspracherecht bei der Verwaltung des Nachlasses. Er haftet im Gegenzug auch nicht für Nachlassschulden — anders als die im Testament eingesetzten Erben, die nach § 1922 BGB in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers einschließlich der Verbindlichkeiten eintreten.

Pflichtteilsentziehung: nur in engen Ausnahmefällen

Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil nur unter eng begrenzten Voraussetzungen nach § 2333 BGB vollständig entziehen, etwa wenn der Abkömmling dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachtet, sich eines schweren vorsätzlichen Verbrechens gegen diese Personen schuldig macht, die gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird. Diese Gründe gelten entsprechend auch für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

Ein Pflichtteilsverzicht ist davon zu unterscheiden: Er ist nur durch einen notariellen Vertrag zwischen Erblasser und dem Berechtigten zu dessen Lebzeiten möglich. Ohne einen solchen Vertrag besteht der gesetzliche Pflichtteilsanspruch im Fall einer Enterbung unverändert fort, unabhängig davon, aus welchen persönlichen Gründen die Enterbung erfolgte.

Pflichtteilsquote je nach Verwandtschaftsverhältnis

BerechtigterGesetzlicher Erbteil (Beispiel)Pflichtteil
1 Kind, kein Ehegattegesamter Nachlass1/2 des Nachlasswerts
2 Kinder, kein Ehegatteje 1/2je 1/4 des Nachlasswerts
Ehegatte neben 2 Kindern (Zugewinngemeinschaft)1/21/4 des Nachlasswerts
Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhandenvariiert je nach Ehegatte1/2 des gesetzlichen Erbteils

Rechenbeispiel: Enterbtes Kind bei 400.000 Euro Nachlass

Angenommen, der Nachlass beträgt 400.000 Euro. Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder, eines davon wird durch Testament enterbt. Ohne Testament hätte jedes Kind als Erbe der 1. Ordnung die Hälfte des Nachlasses erhalten, also 200.000 Euro. Der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils, also 100.000 Euro — als Geldanspruch gegen den im Testament eingesetzten Erben.

Wäre statt eines Kindes der Ehegatte enterbt worden und hätte er neben den beiden Kindern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft regulär ein Viertel des Nachlasses erhalten, läge sein Pflichtteil bei der Hälfte dieses Betrags, also bei 50.000 Euro von den angenommenen 400.000 Euro Nachlasswert.

Häufig gestellte Fragen

Wird man als Enterbter automatisch Mitglied der Erbengemeinschaft?

Nein. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben, keine Erbenstellung. Der Enterbte hat kein Mitspracherecht bei der Verwaltung des Nachlasses und wird nicht Miterbe.

Können Geschwister einen Pflichtteil verlangen, wenn sie enterbt werden?

Nein. Geschwister sind nach § 2303 BGB nie pflichtteilsberechtigt, unabhängig davon, ob sie ohne Testament gesetzliche Erben gewesen wären.

Wie lange kann der Pflichtteil geltend gemacht werden?

Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall und Enterbung erfahren hat (§§ 195, 199 BGB).

Muss man als Erbe dem Enterbten Auskunft über den Nachlass geben?

Ja. Nach § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen, etwa durch ein Nachlassverzeichnis.

Kann der Pflichtteil vollständig entzogen werden?

Nur in den engen, gesetzlich abschließend geregelten Fällen des § 2333 BGB, etwa bei schwerwiegenden Straftaten gegen den Erblasser oder nahestehende Personen.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Stand des deutschen Erbrechts wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Erbfälle hängen stark vom Einzelfall ab — bei konkreten Fragen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht oder eine Notarin bzw. ein Notar weiter.

Stand: August 2026.

Weiterführend zum Thema: Pflichtteil und gesetzlicher Erbteil, gesetzliche Erbfolge ohne Testament sowie Testament aufsetzen.

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