
Ohne Testament findet keine Testamentseröffnung statt – und genau deshalb schreibt das Nachlassgericht die gesetzlichen Erben nicht zwingend von sich aus an. Liegt dagegen ein Testament vor, wird dieses vom Gericht eröffnet und die Beteiligten werden benachrichtigt (§ 348 FamFG). Fehlt ein Testament, bleibt es häufig den Erben selbst überlassen, aktiv zu werden – etwa um die Sechs-Wochen-Frist für eine mögliche Ausschlagung zu wahren.
Das Wichtigste in Kürze
- Keine Testamentseröffnung ohne Testament: Das gerichtliche Eröffnungsverfahren nach § 348 FamFG setzt eine Verfügung von Todes wegen voraus.
- Kein automatisches Anschreiben: Ohne Testament ermittelt und benachrichtigt das Nachlassgericht die gesetzlichen Erben nicht in jedem Fall von sich aus.
- Mit Testament: Eröffnung und Benachrichtigung: Liegt ein Testament vor, eröffnet das Gericht es und informiert die Beteiligten (§ 348 FamFG).
- Sechs-Wochen-Frist läuft ab Kenntnis (§ 1944 BGB): Die Ausschlagungsfrist beginnt mit der Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund, nicht erst mit einer amtlichen Mitteilung.
- Nachlassgericht ist das Amtsgericht: Zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.
Warum ohne Testament oft keine Post kommt
Verstirbt jemand mit einem Testament, wird dieses – sofern es beim Nachlassgericht oder in amtlicher Verwahrung vorliegt – nach § 348 FamFG förmlich eröffnet. Das Gericht lädt dazu regelmäßig nicht persönlich vor, sondern verschickt den Inhalt des Testaments oder eine entsprechende Mitteilung an die als Erben oder Vermächtnisnehmer bedachten Personen. So erfahren Betroffene in der Regel amtlich vom Erbfall und ihrer Stellung.
Existiert kein Testament, entfällt dieses Eröffnungsverfahren vollständig – es gibt schlicht nichts zu eröffnen. Die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB tritt automatisch ein, ohne dass ein Gericht dafür tätig werden oder die Erben ermitteln und anschreiben müsste. Ob und wann das Nachlassgericht in einem konkreten Fall doch von sich aus aktiv wird, hängt vom Einzelfall ab – etwa wenn niemand den Nachlass ansonsten regelt. Ein automatisches, flächendeckendes Anschreiben aller gesetzlichen Erben ist damit gerade nicht der gesetzliche Regelfall.
Was das für die Sechs-Wochen-Frist bedeutet
Besonders relevant wird das Fehlen einer amtlichen Benachrichtigung im Zusammenhang mit der Ausschlagungsfrist. Nach § 1944 Abs. 1 BGB beträgt die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft sechs Wochen; sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt – bei gesetzlicher Erbfolge in der Regel mit der Kenntnis vom Tod des Erblassers und dem eigenen Verwandtschaftsverhältnis. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Frist nach § 1944 Abs. 3 BGB sechs Monate. Die Frist knüpft also an die tatsächliche Kenntnis an, nicht an den Erhalt eines behördlichen Schreibens. Wer als naher Angehöriger vom Tod erfährt, kann sich nicht darauf verlassen, dass die Frist erst mit einer Mitteilung des Nachlassgerichts zu laufen beginnt.
Mit und ohne Testament im Vergleich
| Situation | Verfahren beim Nachlassgericht | Wann die Sechs-Wochen-Frist beginnt |
|---|---|---|
| Testament vorhanden | Eröffnung und Benachrichtigung der Beteiligten (§ 348 FamFG) | Regelmäßig mit Kenntnis vom Inhalt der Eröffnung |
| Kein Testament vorhanden | Keine Eröffnung; kein zwingendes Anschreiben aller Erben | Mit Kenntnis von Erbfall und eigenem Verwandtschaftsverhältnis (§ 1944 BGB) |
Muss man sich selbst beim Nachlassgericht melden?
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, sich als gesetzlicher Erbe von sich aus beim Nachlassgericht zu melden, besteht nicht schon dadurch, dass jemand Angehöriger ist. Zuständig ist das Amtsgericht als Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Wer als gesetzlicher Erbe Klarheit über die eigene Erbenstellung, einen möglichen Erbschein oder den Umgang mit dem Nachlass benötigt, wird dort in der Regel selbst tätig, statt auf ein Schreiben des Gerichts zu warten.
Beispiel: Kenntnis ohne amtliche Mitteilung
Herr Wolf verstirbt ohne Testament. Seine Nichte Sabine erfährt zwei Tage später über die Familie vom Tod und weiß, dass ihre eigene Mutter – die Schwester des Verstorbenen – bereits vorverstorben ist, sodass sie selbst als Abkömmling der zweiten Ordnung an deren Stelle tritt. Eine amtliche Mitteilung des Nachlassgerichts erhält Sabine nicht, weil kein Testament existiert und damit kein Eröffnungsverfahren stattfindet. Die Sechs-Wochen-Frist zur Ausschlagung beginnt für Sabine dennoch mit dem Tag, an dem sie vom Tod ihres Onkels und ihrer eigenen Erbenstellung erfährt – unabhängig davon, dass sie kein Schreiben eines Gerichts erhalten hat. Recherchiert sie erst Monate später zufällig ihre mögliche Erbenstellung, ändert das nichts daran, dass die Frist bereits mit der tatsächlichen Kenntnis in Gang gesetzt wurde.
Häufig gestellte Fragen
Wann bekommt man Post vom Nachlassgericht?
Vor allem dann, wenn ein Testament eröffnet wird und das Gericht die darin bedachten Personen benachrichtigt. Ohne Testament ist eine amtliche Mitteilung nicht der gesetzliche Regelfall.
Muss ich mich beim Nachlassgericht melden, wenn ich nichts höre?
Eine allgemeine Meldepflicht allein aus der Verwandtschaft ergibt sich daraus nicht. Wer Klarheit über die eigene Erbenstellung oder einen Erbschein benötigt, wendet sich an das zuständige Amtsgericht.
Beginnt die Sechs-Wochen-Frist erst mit einem Schreiben des Gerichts?
Nein. Nach § 1944 BGB beginnt die Frist mit der Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund, unabhängig davon, ob eine behördliche Mitteilung vorliegt.
Woher weiß ich, ob überhaupt ein Testament existiert?
Ein beim Nachlassgericht oder in besonderer amtlicher Verwahrung hinterlegtes Testament wird im Sterbefall über das Zentrale Testamentsregister automatisch ermittelt und dann eröffnet.
Was, wenn ich erst nach Monaten vom Todesfall erfahre?
Die Sechs-Wochen-Frist knüpft an die individuelle Kenntnis an. Erfährt jemand erst später vom Erbfall, beginnt die Frist für diese Person grundsätzlich erst mit dieser späteren Kenntnis.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Stand des deutschen Erbrechts wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Erbfälle hängen stark vom Einzelfall ab — bei konkreten Fragen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht oder eine Notarin bzw. ein Notar weiter.
Stand: August 2026
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