Wer erbt, wenn der Erbe schon verstorben ist?

Wer erbt, wenn der Erbe schon verstorben ist? 1

Ob der Anteil eines verstorbenen Erben nach dem Stammesprinzip neu verteilt wird oder in dessen eigenen Nachlass fällt, hängt allein vom Zeitpunkt des Todes ab. Ist der Erbe vor dem Erblasser gestorben, treten nach § 1924 Abs. 3 BGB dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Ist er nach dem Erblasser gestorben, ist der Erbfall bereits eingetreten – der geerbte Anteil gehört dann zum eigenen Nachlass des Verstorbenen und wird von dessen eigenen Erben geerbt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Fälle, klar zu trennen: Stirbt der Erbe vor dem Erblasser, gilt das Stammesprinzip. Stirbt er danach, hat er bereits geerbt, und der Anteil gehört zu seinem eigenen Nachlass.
  • Vorversterben, § 1924 Abs. 3 BGB: Die Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes treten an dessen Stelle und teilen sich dessen Anteil zu gleichen Teilen.
  • Nachversterben (Erbeserbe): Der Anteil ist bereits Teil des Vermögens des verstorbenen Erben und wird nach dessen eigener Erbfolge weitervererbt – nicht nach dem Stammesprinzip des ersten Erbfalls.
  • Bei Testament, § 2069 BGB: Ist ein bedachter Abkömmling nach Errichtung des Testaments weggefallen, gilt im Zweifel dieselbe Auslegungsregel wie bei der gesetzlichen Erbfolge.
  • Ausschlagung möglich: Ein nachrückender Erbe kann die Erbschaft nach §§ 1942 ff. BGB fristgerecht ausschlagen, wenn er sie nicht will oder Schulden befürchtet.
  • Zwei Erbfälle können sich überschneiden: Im zweiten Fall entstehen häufig zwei getrennte Nachlassverfahren mit womöglich unterschiedlichen Erbengemeinschaften.

Der häufigste Irrtum: Der Zeitpunkt des Todes entscheidet

In beiden Fällen ist ein als Erbe vorgesehener Angehöriger tot – und genau das führt zur Verwechslung. Rechtlich handelt es sich aber um zwei unterschiedliche Konstellationen. Entscheidend ist allein, ob der Tod des Erben vor oder nach dem Tod des Erblassers eingetreten ist. Vor dem Erblasser verstorben bedeutet: Diese Person war nie Erbe, weil ein Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls leben muss. Nach dem Erblasser verstorben bedeutet: Diese Person war bereits Erbe und ist mit diesem Vermögen in ihrem eigenen Nachlass gestorben.

Fall 1: Der Erbe stirbt vor dem Erblasser

Stirbt ein als gesetzlicher Erbe vorgesehener Abkömmling vor dem Erblasser, tritt er selbst nie in die Erbfolge ein. Nach § 1924 Abs. 3 BGB treten an seine Stelle seine eigenen Abkömmlinge – also die Enkel oder Urenkel des Erblassers. Das ist das sogenannte Stammesprinzip: Jeder Stamm (jede Kinderlinie des Erblassers) erhält insgesamt denselben Anteil, den das jeweilige Kind erhalten hätte. Innerhalb eines Stammes wird dieser Anteil zu gleichen Teilen unter den nachrückenden Abkömmlingen aufgeteilt.

Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt einen Nachlass von 100.000 Euro und zwei Kinder, A und B. A ist bereits vor dem Erblasser verstorben und hat zwei eigene Kinder, C und D. B lebt noch und erbt seinen vollen Stammesanteil von 50.000 Euro. Der Anteil von A (ebenfalls 50.000 Euro) geht auf dessen Stamm über: C und D erben je 25.000 Euro.

Testament: § 2069 BGB als Auslegungsregel

Existiert ein Testament und war der bedachte Abkömmling zur Zeit der Errichtung noch am Leben, fällt er aber später weg, greift § 2069 BGB: Im Zweifel gilt, dass dessen eigene Abkömmlinge an seine Stelle treten sollen – in demselben Verhältnis wie bei der gesetzlichen Erbfolge. Diese Vorschrift ist eine Auslegungsregel; sie gilt nur, soweit der Erblasser im Testament nichts anderes bestimmt hat.

Fall 2: Der Erbe stirbt nach dem Erblasser (Erbeserbe)

Stirbt der Erbe erst nach dem Erblasser, ist der erste Erbfall bereits vollständig abgeschlossen: Der Nachlass ist nach § 1922 BGB schon auf ihn übergegangen, auch wenn er noch nicht formal auseinandergesetzt wurde. Der geerbte Anteil gehört damit zum eigenen Vermögen dieses Erben. Stirbt er, fällt dieser Anteil in seinen eigenen Nachlass und wird nach seiner eigenen Erbfolge vererbt – gesetzlich oder, falls vorhanden, nach seinem eigenen Testament. Das Stammesprinzip des ersten Erbfalls spielt hier keine Rolle mehr; wer den Anteil erhält, richtet sich allein danach, wer der zweite Verstorbene selbst als Erben hinterlässt.

Beispiel: B erbt vom Erblasser 50.000 Euro. Wenige Monate später stirbt B selbst, verheiratet und kinderlos. Die 50.000 Euro sind zu diesem Zeitpunkt Teil von Bs eigenem Vermögen. Sie werden nach Bs eigener gesetzlicher Erbfolge verteilt – etwa an dessen Ehegatten und dessen Eltern als Erben 2. Ordnung –, nicht an die Abkömmlinge des ursprünglichen Erblassers, sofern diese nicht zufällig auch mit B verwandt sind.

Vergleich der beiden Fälle

MerkmalFall 1: Erbe stirbt vor dem ErblasserFall 2: Erbe stirbt nach dem Erblasser
Rechtsgrundlage§ 1924 Abs. 3 BGB (Stammesprinzip)§ 1922 BGB (der Erbfall ist bereits eingetreten)
War die Person je Erbe?Nein, nieJa, ab dem Tod des Erblassers
Wer erbt den Anteil?Die eigenen Abkömmlinge (per Stamm)Die eigenen Erben des Verstorbenen (gesetzlich oder testamentarisch)
Maßgebliche VerwandtschaftZum ursprünglichen ErblasserZum zweiten Verstorbenen, nicht zwingend zum ursprünglichen Erblasser

Folgen für die Erbengemeinschaft

In Fall 2 entsteht häufig eine zusätzliche Ebene: Die eigenen Erben des verstorbenen Erben rücken in dessen Stellung innerhalb der ursprünglichen Erbengemeinschaft nach. Wer als nachrückender Erbe die Erbschaft nicht antreten möchte, kann sie nach §§ 1942 ff. BGB fristgerecht ausschlagen. Nach § 1953 BGB gilt der Anfall dann als nicht erfolgt, und die Erbschaft fällt an denjenigen, der berufen wäre, hätte der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das Stammesprinzip auch für Enkel und Urenkel?

Ja. Ist auch ein Enkel bereits vorverstorben, treten dessen eigene Kinder an seine Stelle, und der Anteil des Stammes wird entsprechend weiter aufgeteilt. Das Prinzip setzt sich über beliebig viele Generationen fort, solange Abkömmlinge vorhanden sind.

Was passiert, wenn ein nachrückender Abkömmling die Erbschaft ausschlägt?

Er wird nach § 1953 BGB so behandelt, als hätte er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt. Der Anteil fällt dann an die Personen, die sonst an seine Stelle getreten wären – bei eigenen Kindern des Ausschlagenden regelmäßig an diese. Für minderjährige Kinder muss gesondert ausgeschlagen werden.

Ändert sich etwas, wenn der verstorbene Erbe verheiratet war?

In Fall 2 ja: Der geerbte Anteil ist Teil seines eigenen Nachlasses und wird nach seiner eigenen Erbfolge verteilt. War er verheiratet, erbt der Ehegatte nach § 1931 BGB in der jeweils einschlägigen Quote mit. In Fall 1 spielt der Familienstand des vorverstorbenen Kindes dagegen keine Rolle, weil dessen Abkömmlinge unmittelbar nach dem Stammesprinzip nachrücken.

Gibt es eine Frist, innerhalb derer der Tod eines Erben gemeldet werden muss?

Eine allgemeine Meldefrist gegenüber dem Nachlassgericht sieht das Gesetz nicht vor. Relevant sind stattdessen die Fristen, die an die jeweilige Erbschaft selbst anknüpfen – etwa die sechswöchige Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB, die mit der Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund beginnt.

Was gilt, wenn im Testament ausdrücklich ein Ersatzerbe bestimmt wurde?

Dann geht die ausdrückliche Anordnung des Erblassers vor. Die Auslegungsregel des § 2069 BGB kommt nur zur Anwendung, soweit der Erblasser im Testament keine eigene Regelung für diesen Fall getroffen hat.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Stand des deutschen Erbrechts wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Erbfälle hängen stark vom Einzelfall ab — bei konkreten Fragen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht oder eine Notarin bzw. ein Notar weiter.

Stand: August 2026.

Wie sich das Nachrücken von Erben konkret auf eine bestehende Erbengemeinschaft auswirkt, zeigt der Beitrag zu einer Erbengemeinschaft unter Geschwistern, wenn einer stirbt. Welche Fristen dabei jeweils laufen, fasst die Übersicht zur Verjährung im Erbrecht zusammen. Wie eine Ausschlagung formal abläuft, beschreibt der Beitrag Wie kann ich ein Erbe ausschlagen?

Wie sich die gesetzliche Erbfolge insgesamt zusammensetzt – die vier Ordnungen, das Stammesprinzip und die Quoten des Ehegatten – zeigt der Überblicksbeitrag Gesetzliche Erbfolge ohne Testament.

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