
Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, gehört auch der Hausrat weiterhin zum Nachlass und geht mit dem gesamten übrigen Vermögen auf den nächstberufenen Erben über — oder, wenn niemand mehr erbt, auf den Fiskus. Wer ausschlägt, darf sich vorher nichts aus der Wohnung nehmen: Die Mitnahme von Gegenständen kann als stillschweigende Annahme der Erbschaft gewertet werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Hausrat gehört zum Nachlass: Möbel, Kleidung und andere persönliche Gegenstände fallen wie das übrige Vermögen unter § 1922 BGB an die Erben.
- Ausschlagungsfrist: Sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund (§ 1944 Abs. 1 BGB), bei Auslandsbezug sechs Monate.
- Form: Zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form; nicht formlos und nicht per E-Mail (§ 1945 BGB).
- Nichts entnehmen vor der Entscheidung: Die Mitnahme von Gegenständen kann nach § 1943 BGB als Annahme der Erbschaft gelten und die Ausschlagung dann unmöglich machen.
- Mietvertrag: Ohne eintretende Angehörige nach § 563 BGB wird der Mietvertrag mit dem Erben fortgesetzt; sowohl Erbe als auch Vermieter können nach § 564 BGB außerordentlich innerhalb eines Monats kündigen.
- Wer ausschlägt, haftet nicht: Ein wirksam ausschlagender Erbe haftet nicht für Nachlassschulden und trägt auch nicht die Kosten der Wohnungsauflösung als Erbe.
Wohin der Hausrat bei einer Ausschlagung geht
Der Hausrat ist rechtlich Teil des Nachlasses wie jeder andere Vermögensgegenstand auch. Schlägt der zunächst berufene Erbe die Erbschaft aus, gilt nach § 1953 BGB der Anfall an ihn als nicht erfolgt: Die Erbschaft — einschließlich des Hausrats — fällt demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Das sind in aller Regel dessen eigene Kinder oder der nächste in der gesetzlichen Erbfolge. Schlagen sämtliche Verwandten der Reihe nach aus, erbt nach § 1936 BGB der Fiskus, der jedoch nur mit dem Nachlass haftet.
Für minderjährige Kinder, die als nächste Erben nachrücken, muss die Ausschlagung gesondert erklärt werden; sie erfolgt allein nicht automatisch mit der Ausschlagung der Eltern.
Wird die Sechs-Wochen-Frist versäumt, gilt die Erbschaft nach § 1943 BGB als angenommen — eine spätere Ausschlagung ist dann ausgeschlossen. Der Hausrat verbleibt in diesem Fall beim ursprünglich berufenen Erben, der damit auch für etwaige Nachlassschulden haftet.
Warum vor der Entscheidung nichts entnommen werden sollte
Wer die Ausschlagungsfrist noch nicht verstreichen ließ und noch nicht endgültig entschieden hat, riskiert mit der Mitnahme von Gegenständen aus dem Haushalt des Verstorbenen die Wirkung einer stillschweigenden Annahme der Erbschaft. Nach § 1943 BGB kann die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn sie bereits angenommen wurde — und eine Annahme kann sich auch aus dem Verhalten des Erben ergeben, etwa aus der Verwertung von Nachlassgegenständen zum eigenen Nutzen.
Wohnungsauflösung und Mietvertrag
Wohnte der Erblasser zur Miete, tritt nach § 563 BGB zunächst der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führte, in das Mietverhältnis ein; danach vorrangig Kinder oder andere Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt. Treten keine solchen Personen ein, wird das Mietverhältnis nach § 564 BGB mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall können sowohl der Erbe als auch der Vermieter innerhalb eines Monats ab Kenntnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen — unabhängig von der regulären Kündigungsfrist des Mietvertrags.
Wer die Erbschaft wirksam ausschlägt, ist rechtlich nicht Erbe und muss sich daher weder um die Wohnungsauflösung kümmern noch für offene Mietschulden einstehen. Diese Aufgaben und Kosten treffen den tatsächlichen Erben oder, wenn niemand mehr erbt, den Fiskus.
Was mit typischen Nachlassgegenständen bei Ausschlagung passiert
| Gegenstand | Rechtsfolge bei Ausschlagung |
|---|---|
| Möbel, Kleidung, Hausrat | fallen an den nächstberufenen Erben bzw. den Fiskus |
| Mietwohnung | Mietverhältnis geht auf eintretende Angehörige oder den neuen Erben über |
| Fahrzeug | bleibt Teil des Nachlasses, Ummeldung durch den tatsächlichen Erben |
| Nachlassschulden | treffen den ausschlagenden Erben nicht mehr |
Rechenbeispiel: Ausschlagung wegen Überschuldung
Angenommen, ein Erblasser hinterlässt Hausrat im Wert von 5.000 Euro und Schulden in Höhe von 20.000 Euro. Der als Erbe berufene Sohn schlägt die Erbschaft innerhalb der Sechs-Wochen-Frist formgerecht beim Nachlassgericht aus. Damit gilt der Anfall bei ihm als nicht erfolgt: Sowohl der Hausrat als auch die Schulden gehen auf den nächstberufenen Erben über, etwa die eigenen Kinder des Sohnes, sofern diese ebenfalls nicht ausschlagen. Der Sohn selbst haftet für die 20.000 Euro Schulden nicht.
Häufig gestellte Fragen
Darf ich mir vor der Ausschlagung ein Erinnerungsstück aus der Wohnung mitnehmen?
Die Mitnahme von Gegenständen vor einer wirksamen Ausschlagung kann als stillschweigende Annahme der Erbschaft gewertet werden und die spätere Ausschlagung ausschließen (§ 1943 BGB).
Wer muss die Wohnung des Verstorbenen räumen, wenn ausgeschlagen wird?
Diese Aufgabe trifft den tatsächlichen Erben, der nach der Ausschlagung nachrückt, oder bei vollständiger Ausschlagung durch alle Verwandten den Fiskus.
Muss ich für offene Mietschulden zahlen, wenn ich die Erbschaft ausschlage?
Nein. Wer wirksam ausschlägt, ist nicht Erbe geworden und haftet daher nicht für Nachlassschulden, einschließlich rückständiger Miete.
Was passiert mit dem Auto des Verstorbenen bei einer Ausschlagung?
Das Fahrzeug bleibt Teil des Nachlasses und geht wie der übrige Hausrat an den nächstberufenen Erben über; für die Ummeldung verlangt die Zulassungsstelle einen entsprechenden Erbnachweis des tatsächlichen Erben.
Kann ich nur den Hausrat ausschlagen und den Rest des Erbes annehmen?
Nein. Die Ausschlagung nach § 1942 BGB betrifft immer die gesamte Erbschaft; eine Aufteilung in einzelne Nachlassgegenstände ist nicht möglich.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Stand des deutschen Erbrechts wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Erbfälle hängen stark vom Einzelfall ab — bei konkreten Fragen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht oder eine Notarin bzw. ein Notar weiter.
Stand: August 2026.
Weiterführend zum Thema: gesetzliche Erbfolge ohne Testament und Erbe ausschlagen im Überblick.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar