
Stirbt ein Ehepartner ohne Testament, erbt der überlebende Ehegatte neben Kindern des Erblassers in aller Regel die Hälfte des Nachlasses, neben dessen Eltern oder Geschwistern drei Viertel. Sind weder Abkömmlinge noch Verwandte der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Maßgeblich sind § 1931 BGB und der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Das Wichtigste in Kürze
- Neben Kindern: Der Ehegatte erbt gesetzlich ein Viertel (§ 1931 Abs. 1 BGB), im Güterstand der Zugewinngemeinschaft kommt pauschal ein weiteres Viertel hinzu (§ 1371 Abs. 1 BGB) — macht in der Praxis die Hälfte.
- Neben Eltern oder Geschwistern (2. Ordnung): Gesetzlich die Hälfte, mit Zugewinnpauschale drei Viertel.
- Ohne nahe Verwandte: Sind weder Verwandte der 1. noch der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein.
- Voraus nach § 1932 BGB: Neben Erben der 2. Ordnung erhält der Ehegatte die Haushaltsgegenstände vollständig, neben Kindern nur, soweit er sie für einen angemessenen Haushalt benötigt.
- Gütertrennung: Bei vereinbarter Gütertrennung gilt § 1931 Abs. 4 BGB — neben einem oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen.
- Ohne Trauschein kein Erbrecht: Nichteheliche Lebensgefährten erben gesetzlich nichts und haben auch keinen Pflichtteilsanspruch.
Die Erbquote des Ehegatten im Überblick
Ohne Testament richtet sich die Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB. Der Ehegatte steht dabei nicht in einer eigenen Ordnung, sondern erbt gesetzlich neben der jeweils erbberechtigten Ordnung der Verwandten. Nach § 1931 Abs. 1 BGB beträgt sein Erbteil neben Verwandten der 1. Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses.
Lebten die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft — das ist der Regelfall, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde — kommt nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal ein weiteres Viertel des Nachlasses hinzu, unabhängig davon, ob während der Ehe tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist. In der Praxis führt das zu den bekannten Quoten von einer Hälfte neben Kindern und drei Vierteln neben Verwandten der 2. Ordnung oder Großeltern.
Voraus: Was der Ehegatte zusätzlich erhält
Zusätzlich zur Erbquote sieht § 1932 BGB einen sogenannten Voraus vor. Neben Erben der 2. Ordnung stehen dem Ehegatten die zum Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke vollständig zu. Neben Kindern des Erblassers erhält er die Haushaltsgegenstände nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Der Voraus zählt rechtlich zum Erbteil, nicht zu einem gesonderten Anspruch daneben.
Kein gesetzliches Erbrecht ohne Trauschein
Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind erbrechtlich nicht mit der Ehe gleichgestellt. Wer mit dem Erblasser unverheiratet zusammenlebte, erbt nach dem Gesetz nichts und hat — anders als Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner — auch keinen Pflichtteilsanspruch. Eine Absicherung ist ohne Testament oder Erbvertrag in diesen Konstellationen nicht vorgesehen. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind nach § 10 LPartG dem Ehegattenerbrecht dagegen vollständig gleichgestellt.
Auch ein Ehepaar, das getrennt lebt, aber noch nicht rechtskräftig geschieden ist, bleibt erbrechtlich zueinander Ehegatte im Sinne des § 1931 BGB. Das gesetzliche Erbrecht entfällt erst, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung bereits beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB). Ein bloßes Getrenntleben ohne eingeleitetes Scheidungsverfahren ändert am gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten dagegen nichts.
Erbquote des Ehegatten nach Güterstand und Verwandtschaft
| Güterstand | Nebenerben | Erbquote Ehegatte |
|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft | Kinder (1. Ordnung) | 1/2 |
| Zugewinngemeinschaft | Eltern/Geschwister (2. Ordnung) oder Großeltern | 3/4 |
| Zugewinngemeinschaft | keine Verwandten 1./2. Ordnung, keine Großeltern | ganz (allein) |
| Gütertrennung | ein Kind | 1/2 (gleicher Teil wie das Kind) |
| Gütertrennung | zwei Kinder | 1/3 (gleicher Teil wie jedes Kind) |
| Gütertrennung | drei oder mehr Kinder | 1/4 (gesetzliche Grundquote ohne Gleichverteilung) |
Rechenbeispiel: Ehepartner und zwei Kinder
Angenommen, der Nachlass beträgt 400.000 Euro. Die Ehe bestand im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Erblasser hinterlässt seinen Ehepartner und zwei gemeinsame Kinder. Der Ehepartner erbt nach § 1931 Abs. 1 i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB die Hälfte, also 200.000 Euro. Die restlichen 200.000 Euro teilen sich die beiden Kinder als Erben der 1. Ordnung zu gleichen Teilen nach Stämmen, also je 100.000 Euro.
Anders liegt es, wenn keine Kinder vorhanden sind, aber die Mutter des Erblassers noch lebt. Beträgt der Nachlass in diesem Fall ebenfalls 400.000 Euro, erbt der Ehepartner als Erbe neben der 2. Ordnung drei Viertel, also 300.000 Euro; die Mutter des Erblassers erhält als einzige Verwandte der 2. Ordnung die verbleibenden 100.000 Euro.
Häufig gestellte Fragen
Erbt der Ehepartner automatisch das gemeinsame Haus?
Eine Immobilie fällt wie jeder andere Nachlassgegenstand in den Nachlass und damit in eine Erbengemeinschaft mit den übrigen Erben, etwa den Kindern. Der Ehegatte wird nicht automatisch Alleineigentümer, sondern Miteigentümer entsprechend seiner Erbquote.
Was gilt, wenn keine Kinder da sind, aber die Eltern des Verstorbenen noch leben?
Dann erbt der Ehegatte neben den Eltern als Verwandten der 2. Ordnung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft drei Viertel des Nachlasses; die Eltern teilen sich das verbleibende Viertel.
Erben eingetragene Lebenspartner genauso wie Ehegatten?
Ja. Nach § 10 LPartG ist das gesetzliche Erbrecht eingetragener Lebenspartner dem Ehegattenerbrecht vollständig gleichgestellt, einschließlich Erbquote und Voraus.
Was gilt bei Gütertrennung, wenn drei Kinder vorhanden sind?
Die in § 1931 Abs. 4 BGB vorgesehene Gleichverteilung zwischen Ehegatte und Kindern gilt nur neben einem oder zwei Kindern. Ab drei Kindern greift wieder die gesetzliche Grundquote von einem Viertel für den Ehegatten; die Kinder teilen den Rest unter sich auf.
Erbt eine unverheiratete Lebensgefährtin oder ein unverheirateter Lebensgefährte etwas?
Nach dem Gesetz nicht. Ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht weder ein gesetzliches Erbrecht noch ein Pflichtteilsanspruch, unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Stand des deutschen Erbrechts wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Erbfälle hängen stark vom Einzelfall ab — bei konkreten Fragen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht oder eine Notarin bzw. ein Notar weiter.
Stand: August 2026.
Weiterführend zum Thema: wenn der Vater stirbt und die Mutter lebt, wer erbt, wenn der Vater stirbt sowie Testament aufsetzen.
Wie sich die gesetzliche Erbfolge insgesamt zusammensetzt – die vier Ordnungen, das Stammesprinzip und die Quoten des Ehegatten – zeigt der Überblicksbeitrag Gesetzliche Erbfolge ohne Testament.

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