Privatinsolvenz: Was darf ich verdienen?

Privatinsolvenz

Während einer Privatinsolvenz dürfen Sie monatlich 1.499,99 Euro behalten. Alles darüber geht an Ihre Gläubiger. Dieser Selbstbehalt sichert Ihr Existenzminimum.

Er deckt Ihre grundlegenden Lebenshaltungskosten ab. Die Berechnung des pfändbaren Einkommens folgt bestimmten Regeln. Es gibt auch Sonderregelungen zu beachten.

Privatinsolvenz: Regelungen zum Einkommen

Bei einer Privatinsolvenz müssen Schuldner einen Teil ihres Einkommens abgeben. Der Insolvenzverwalter verteilt dieses Geld an die Gläubiger. Der Schuldner darf den unpfändbaren Teil, den Pfändungsfreibetrag, behalten.

Dieser Selbstbehalt sichert das Existenzminimum des Schuldners. So kann er weiterhin seine Grundbedürfnisse decken.

Abtretungspflicht des pfändbaren Einkommensanteils

Aktuelle Regeln (Stand: 1.7.2024) verlangen die Abtretung des pfändbaren Einkommens. Dies geschieht während der Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz. Der Insolvenzverwalter verteilt das Geld an die Gläubiger.

Dadurch wird die Schuldentilgung vorangetrieben. Der Schuldner trägt so aktiv zur Lösung seiner finanziellen Probleme bei.

Pfändungsfreibetrag für Existenzminimum

Der Selbstbehalt ist der unpfändbare Teil des Einkommens. Aktuell beträgt er 1.499,99 € (Stand: 1.7.2024). Dieser Betrag sichert das Existenzminimum des Schuldners.

Die genauen Freibeträge hängen vom Netto-Einkommen ab. Auch die Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen spielt eine Rolle.

Je höher das Einkommen, desto mehr kann gepfändet werden. Bei 1.720 € bis 1.729,99 € Netto ohne Unterhaltspflichten sind 159,78 € pfändbar.

Ab einem Einkommen von 4.573,10 € ist der gesamte Mehrbetrag pfändbar. Das bedeutet, alles darüber kann vollständig gepfändet werden.

Berechnung des Selbstbehalts in der Privatinsolvenz

In einer Privatinsolvenz ist der Selbstbehalt wichtig. Er bestimmt, wie viel Geld du behalten darfst. Die Pfändungstabelle hilft bei der Berechnung.

Bis 1.499,99 Euro Nettoeinkommen bleibt alles unpfändbar. Bei höherem Einkommen steigt der pfändbare Anteil. Du behältst aber immer einen Pfändungsfreibetrag.

Ohne Unterhaltsverpflichtungen beträgt der Grundfreibetrag 1.491,75 Euro (Stand: Juli 2024). Über dieser Einkommensgrenze darfst du von 100 Euro 68,40 Euro behalten.

Mit Unterhaltspflichten erhöht sich der Selbstbehalt. Das hängt von der Zahl der Unterhaltsberechtigten ab. Für eine Person bleibt das Nettoeinkommen bis 2.059,99 Euro unberührt.

Ab 4.573,10 Euro Nettoeinkommen ist alles pfändbar. Manche Einkünfte sind geschützt. Dazu zählen Kindergeld, Erziehungsgelder und Weihnachtsgeld bis 750 Euro.

Der Selbstbehalt kann sich ändern. Gründe dafür sind zum Beispiel Krankheiten, hohe Fahrtkosten oder Pflegekosten.

Sonderfälle und Besonderheiten

Unterhaltspflichten und erhöhter Selbstbehalt

In der Privatinsolvenz kann der Selbstbehalt über den Grundfreibetrag steigen. Das passiert oft bei gesetzlichen Unterhaltspflichten für Kinder oder Ehepartner. Der Unterhalt für Angehörige wird beim Selbstbehalt berücksichtigt.

Der Selbstbehalt kann für Kindes- oder Ehepartnerunterhalt erhöht werden. So kann der Schuldner seine Pflichten erfüllen, ohne unter das Existenzminimum zu fallen.

Die Höhe des erhöhten Selbstbehalts hängt von individuellen Umständen ab. Auch die gesetzlichen Vorgaben zur Pfändungsfreigrenze spielen eine Rolle. Eine Beratung durch Fachleute kann helfen, die beste Lösung zu finden.

Einkünfte, die nicht pfändbar sind

Nicht jedes Einkommen in der Privatinsolvenz unterliegt der Zwangsvollstreckung. Einige Einkommensarten bleiben pfändungsfrei. Dazu zählen Weihnachtsgeld bis 705 Euro, reguläres Urlaubsgeld und übliche Zulagen.

Auch Kindergeld und Erziehungsbeihilfen sind nicht pfändbar. Diese Einkünfte stehen dir während der Privatinsolvenz voll zur Verfügung. Der Treuhänder darf sie nicht einbehalten.

Der Selbstbehalt wird anhand der aktuellen Pfändungstabelle berechnet. Diese Tabelle wird jährlich angepasst. Sie gilt vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025.

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