Wer kann Aufstockung beantragen – ALG II Ratgeber

In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit und steigender Lebenshaltungskosten stehen viele Menschen vor der Herausforderung, ihren Lebensunterhalt nicht mehr allein aus eigener Kraft decken zu können. Millionen von Deutschen sind auf staatliche Unterstützung angewiesen – auch wenn sie einer Beschäftigung nachgehen. Geringverdiener, die mit ihrem Erwerbseinkommen den Lebensstandard nicht halten können, haben Anspruch auf Bürgergeld-Aufstockung. Etwa ein Drittel der Bürgergeld-Empfänger sind sogenannte „Aufstocker“, die trotz Arbeit auf zusätzliche Hilfe vom Jobcenter angewiesen sind.

Auch Ein-Euro-Jobber, die zum Bürgergeld-Bezug berechtigt sind, können eine Aufstockung beantragen, um ihr Einkommen aufzubessern. Der Antrag auf Bürgergeld-Aufstockung ermöglicht es Ihnen, den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie zu sichern, ohne auf Ersparnisse oder Vermögenswerte zurückgreifen zu müssen.

Wer kann Aufstockung beantragen

Wichtige Erkenntnisse

  • Millionen Menschen in Deutschland benötigen eine Bürgergeld-Aufstockung trotz Job
  • Geringverdiener können Bürgergeld beantragen und einen Ergänzungsbetrag vom Jobcenter erhalten
  • Etwa ein Drittel der Bürgergeld-Empfänger sind nicht arbeitslos, sondern arbeiten in Minijobs oder für Mindestlohn
  • Auch Ein-Euro-Jobber können aufstockende Leistungen beantragen
  • Der Antrag auf Bürgergeld-Aufstockung ermöglicht es, den Lebensunterhalt zu sichern, ohne Ersparnisse anzutasten

Grundlagen der Aufstockungsleistungen beim Bürgergeld

Aufstockende SGB II-Leistungen können bei unzureichendem Erwerbseinkommen beantragt werden. Dies gilt für Einkommen aus Beschäftigungsverhältnissen, selbstständiger Tätigkeit oder Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Das Jobcenter berücksichtigt das Einkommen nach Abzug bestimmter Freibeträge bei der Berechnung des Bürgergeldes.

Definition und rechtliche Grundlagen

Grundlage der Aufstockungsleistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Hier sind die Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld, einschließlich der Aufstockung, geregelt.

Unterschied zwischen Vollbezug und Aufstockung

Der Unterschied zwischen Vollbezug und Aufstockung liegt darin, dass Personen mit Aufstockung bereits über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügen, dieses aber nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreicht. In diesem Fall zahlt das Jobcenter den Differenzbetrag als Ergänzungsleistung.

Aktuelle Regelungen für 2024

Für das Jahr 2024 sind die bestehenden Regelungen zur Aufstockung weitgehend unverändert. Allerdings können sich Anpassungen bei den Freibeträgen und Regelsätzen ergeben, um die Inflation auszugleichen und den Leistungsberechtigten eine ausreichende finanzielle Unterstützung zu bieten.

Wer kann Aufstockung beantragen

Aufstockung können alle beantragen, die Einkommen haben, aber unter der Bedarfsgrenze liegen. Dies gilt für Geringverdiener, Soloselbstständige und Angestellte in Kurzarbeit. Entscheidend ist nicht die absolute Höhe des Einkommens, sondern ob es ausreicht, um den gesamten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken.

Als Einkommen zählen verschiedene Einkommensarten, wie beispielsweise:

  • Arbeitslosengeld
  • Lohn und Gehalt
  • Elterngeld
  • Unterhalt
  • Einnahmen aus Minijobs
  • Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit
  • Teilweise Erwerbsunfähigkeitsrente

Um eine Aufstockungs-Genehmigung zu erhalten, müssen Antragsteller mindestens 15 Jahre alt sein, das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben und ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben. Personen, die Altersrente beziehen, können die Rente nicht durch eine Bürgergeld-Aufstockung ergänzen, da diese Leistung ausschließlich für Erwerbsfähige vorgesehen ist.

Die Höhe der Antrag auf Aufstockung hängt vom Einkommen, Vermögen und dem Bedarf der Person bzw. Bedarfsgemeinschaft ab. Der Bedarf umfasst den Bürgergeld-Regelsatz sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung. Für die Berechnung der Aufstockung gibt es spezielle Freibeträge, die sich nach der Einkommenshöhe richten.

Berechnung des Ergänzungsbetrags

Der Ergänzungsbetrag im Rahmen des Bürgergelds hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter das Einkommen, das Vermögen und der persönliche Bedarf. Der Bedarf setzt sich aus einem festen Regelbedarf und den Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen.

Bedarfsermittlung und Regelsätze

Der aktuelle Basis-Regelsatz für das Bürgergeld ab dem 1. Januar 2024 beträgt 563 Euro. Dieser Regelbedarf soll im Jahr 2024 um 12% erhöht werden. Zusätzlich werden die individuellen Kosten für Miete und Nebenkosten berücksichtigt.

Beispielrechnung für Alleinstehende

Angenommen, ein Alleinstehender hat ein Bruttoeinkommen von 650 Euro und Kaltmiete von 410 Euro. Das Jobcenter ermittelt einen Gesamtbedarf von 820 Euro. Abzüglich des Einkommens ergibt sich ein Ergänzungsbetrag von 170 Euro, der als Bürgergeld ausbezahlt wird.

Besonderheiten bei Familien

  • Der Bedarf erhöht sich für jedes weitere Familienmitglied.
  • Einkünfte und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft werden zusammengerechnet.
  • Freibeträge und Absetzbeträge können die Berechnung beeinflussen.

Die genaue Berechnung des Ergänzungsbetrags im Bürgergeld-Bezug ist komplex und hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Der Wohnraumaufstockung und Immobilienaufstockung können hierbei eine Rolle spielen.

Einkommensgrenzen und Freibeträge

Das Bürgergeld, auch bekannt als Grundsicherung für Arbeitssuchende, bietet verschiedene Freibeträge, um Aufstockende finanziell zu unterstützen. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Erwerbstätige besser gestellt sind als Menschen ohne Job. Dazu gehören:

  • 100 EUR Grundfreibetrag
  • 20% vom Einkommen zwischen 100 EUR und 1.000 EUR
  • 30% vom Einkommen zwischen 520 EUR und 1.000 EUR
  • 10% vom Einkommen bis 1.200 EUR (mit Kind bis 1.500 EUR)

Diese Freibeträge werden vom anrechenbaren Einkommen abgezogen, bevor das Bürgergeld berechnet wird. Damit sollen Anreize geschaffen werden, eine Beschäftigung aufzunehmen oder auszuweiten. Die Einkommensgrenzen und Freibeträge für das Jahr 2024 sind darauf ausgerichtet, die finanzielle Situation von Gebäudeaufstockung und Baulast Aufstockung Empfängern zu verbessern.

Neben den Freibeträgen gibt es auch eine Vermögensgrenze. Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs dürfen Alleinstehende bis zu 40.000 EUR Vermögen haben, bei Bedarfsgemeinschaften sind es 55.000 EUR. Nach Ablauf der Karenzzeit liegt die Vermögensgrenze bei 15.000 EUR pro Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Antragstellung und erforderliche Unterlagen

Wer Aufstockungsleistungen zum Bürgergeld beantragen möchte, muss zunächst einen regulären Bürgergeld-Antrag beim zuständigen Jobcenter stellen. Dabei müssen verschiedene Nachweise erbracht werden, um die Anspruchsvoraussetzungen zu belegen.

Notwendige Nachweise

  • Mietvertrag und aktuelle Nebenkostenabrechnung
  • Kontoauszüge der letzten Monate
  • Nachweise über eventuelle Mehrbedarfe, z.B. aufgrund von Behinderung oder Krankheit
  • Vermögensnachweise, z.B. Kontoauszüge, Sparbücher, Wertpapierdepots
  • Gegebenenfalls Nachweise über die Dauer einer Kurzarbeit

Fristen und Bearbeitungszeiten

Nach Einreichung des Aufstockungsantrags führt das Jobcenter eine Einkommensberechnung durch. In der Regel wird der Antrag innerhalb von vier Wochen bearbeitet. Die Leistungen werden ab dem Datum der Antragstellung gezahlt, eine rückwirkende Auszahlung ist nicht möglich.

Der Aufstockungsantrag umfasst viele Angaben zur Berechnung des individuellen Bedarfs, wie die Wohnsituation, monatliches Einkommen, eventuelle Mehrbedarfe und Vermögensverhältnisse. Das Jobcenter stellt die dafür erforderlichen Formulare zur Verfügung.

Besonderheiten bei Selbstständigen

Selbstständige, die Bürgergeld-Leistungen beantragen, können von besonderen Regelungen profitieren. Sie können nicht nur Leistungen aus dem Bundesprogramm Neustarthilfe für ihre Betriebsausgaben in Anspruch nehmen, sondern haben auch die Möglichkeit, zusätzlich aufstockende Bürgergeld-Leistungen zu erhalten.

Ein wichtiger Vorteil ist, dass die Neustarthilfe nicht auf die Bedarfsgrenze für den Lebensunterhalt angerechnet wird. Dies bedeutet, dass Selbstständige diese Leistung zusätzlich zum Bürgergeld-Bezug nutzen können, ohne dass es zu Kürzungen kommt.

Darüber hinaus gelten für Selbstständige, die Bürgergeld beantragen, besondere Vermögensgrenzen. So dürfen sie innerhalb der ersten zwei Jahre über ein Schonvermögen von bis zu 60.000 Euro verfügen. Für jede weitere in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person sind zusätzlich 30.000 Euro anrechnungsfrei.

Auch bei den Freibeträgen für Einkommen gibt es Erleichterungen. Erwerbstätigen Bürgergeld-Beziehenden wird ein Freibetrag von 30% auf Einkommen oberhalb der Minijob-Grenze von 520 Euro gewährt. Dies bietet Selbstständigen mehr Spielraum, ihr Einkommen aufzubessern, ohne dass es vollständig auf das Bürgergeld angerechnet wird.

Mit diesen Sonderregelungen unterstützt der Gesetzgeber die Aufstockungsberechtigten, ihre selbstständige Tätigkeit fortzuführen und gleichzeitig den Lebensunterhalt durch das Antrag auf Aufstockung aufzubessern.

Aufstockung bei verschiedenen Einkommensarten

Die Aufstockung beim Bürgergeld ist nicht nur für Arbeitslose möglich, sondern kann auch bei verschiedenen Einkommensarten in Anspruch genommen werden. Dazu zählen beispielsweise Minijobs, Teilzeitarbeit, Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I (ALG I).

Minijobs und Teilzeitarbeit

Auch wenn Personen einer Beschäftigung nachgehen, kann der Verdienst oftmals nicht zum Lebensunterhalt ausreichen. In solchen Fällen kann eine Aufstockung durch das Bürgergeld beantragt werden. Dabei wird das durchschnittliche Einkommen der letzten sechs Monate berücksichtigt, um Schwankungen auszugleichen.

Kurzarbeitergeld und ALG I

Wer Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I bezieht, kann ebenfalls Anspruch auf eine Aufstockung durch das Bürgergeld haben. Da diese Leistungen oftmals nicht zum vollständigen Lebensunterhalt ausreichen, können Betroffene den fehlenden Betrag durch das Bürgergeld ergänzen lassen. Auch hier erfolgt die Berechnung anhand des durchschnittlichen Einkommens der letzten sechs Monate.

In beiden Fällen werden zunächst vorläufige Bewilligungsbescheide ausgestellt, die später entsprechend angepasst werden können, sobald das tatsächliche Einkommen feststeht.

Vermögensberücksichtigung und Grenzen

Bei der Berechnung des Anspruchs auf aufstockende Leistungen wie das Bürgergeld spielt auch das Vermögen eine entscheidende Rolle. Es gibt jedoch Freibeträge und Grenzen, bis zu denen Vermögen nicht auf die Leistungen angerechnet wird.

Der Vermögensfreibetrag beträgt ab dem 1. April 2017 für jede volljährige Person in der Bedarfsgemeinschaft 5.000 Euro. Insgesamt ist der Bedarfsgemeinschaft ein Vermögensfreibetrag von 10.000 Euro zuzubilligen. Vermögenswerte, die diesen Freibetrag übersteigen, werden bei der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt.

Beispielsweise hatten ein Ehepaar in der oben genannten Situation ein Gesamtvermögen von 51.000 Euro. Da der Vermögensschonbetrag 10.000 Euro betrug, verblieb ein erklärungsbedürftiger Geldverbrauch von 36.000 Euro, der im Rahmen der Antragstellung näher zu erläutern wäre.

Besitz wie ein Haus, das einer Person alleine gehört und vermietet ist, wird in der Regel nicht als angemessenes Schonvermögen anerkannt und kann bei der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt werden.

Insgesamt ist es wichtig, die individuellen Vermögensverhältnisse genau zu prüfen und im Rahmen des Antrags auf Bürgergeld offenzulegen. Die zuständige Behörde wird dann im Einzelfall entscheiden, inwieweit das vorhandene Vermögen bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen ist.

Ausschlussgründe und Einschränkungen

Nicht alle Personen haben Anspruch auf aufstockende Bürgergeld-Leistungen. So sind zum Beispiel Auszubildende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, sowie Rentner, die Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten beziehen, von den Bürgergeld-Bezügen ausgeschlossen. Auch Ausländer unterliegen in den ersten drei Monaten nach der Einreise besonderen Regeln, sofern sie sich nicht als Arbeitnehmer oder Selbstständige in Deutschland aufhalten.

Auszubildende und Studierende

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gefördert wird, können in manchen Fällen eine Aufstockung durch Bürgergeld beantragen. Studierende, die Leistungen nach dem BAföG erhalten, sind hingegen vom Bürgergeld-Bezug ausgeschlossen.

Altersrentner und Erwerbsunfähige

Personen, die eine Rente wegen Alters beziehen, haben keinen Anspruch auf aufstockende Bürgergeld-Leistungen. Gleiches gilt für Empfänger von Erwerbsunfähigkeitsrenten. In diesen Fällen muss der Lebensunterhalt anderweitig gesichert sein.

FAQ

Wer kann Aufstockung beantragen?

Geringverdiener, die ihren Lebensunterhalt nicht allein mit ihrem Erwerbseinkommen decken können, können Bürgergeld beantragen und einen Ergänzungsbetrag vom Jobcenter erhalten. Dies gilt für Einkommen aus Beschäftigungsverhältnissen, selbstständiger Tätigkeit oder Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Wie kann man einen Aufstockungsantrag stellen?

Für aufstockende Leistungen muss ein normaler Bürgergeld-Antrag gestellt werden. Erforderliche Nachweise umfassen Mietvertrag, Kontoauszüge der letzten Monate, Nachweise über mögliche Mehrbedarfe, Vermögensnachweise und gegebenenfalls Nachweise über die Dauer der Kurzarbeit. Das Jobcenter führt dann eine Einkommensberechnung durch.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Aufstockung zu beantragen?

Aufstockung können alle beantragen, die Einkommen haben, aber unter der Bedarfsgrenze liegen. Dies gilt für Geringverdiener, Soloselbstständige und Angestellte in Kurzarbeit. Entscheidend ist nicht die absolute Höhe des Einkommens, sondern ob es ausreicht, um den gesamten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken.

Wer ist berechtigt, Aufstockung zu beantragen?

Aufstockungsberechtigt sind Personen, deren Einkommen den Bedarf ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht deckt. Dazu zählen Geringverdiener, Soloselbstständige und Angestellte in Kurzarbeit. Ausgeschlossen sind Auszubildende mit BAB, Studierende mit BAföG, Bezieher von Altersrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten.

Was ist eine Wohnraumaufstockung?

Eine Wohnraumaufstockung bezeichnet die Erweiterung eines Gebäudes durch den Ausbau des Dachgeschosses oder die Aufstockung um zusätzliche Etagen. Dies kann eine Möglichkeit sein, den Wohnraum zu vergrößern und zusätzlichen Lebensraum zu schaffen.

Was ist eine Immobilienaufstockung?

Eine Immobilienaufstockung beschreibt die bauliche Erweiterung eines Gebäudes durch die Aufstockung um zusätzliche Stockwerke. Dabei können Wohnflächen, aber auch gewerbliche Nutzflächen geschaffen werden.

Was ist eine Gebäudeaufstockung?

Eine Gebäudeaufstockung bezeichnet die bauliche Erweiterung eines Gebäudes durch das Hinzufügen zusätzlicher Stockwerke. Dabei können sowohl Wohn- als auch gewerbliche Nutzflächen entstehen.

Wie wird eine Aufstockung genehmigt?

Für eine Aufstockung ist in der Regel eine baurechtliche Genehmigung erforderlich. Das zuständige Bauamt prüft, ob die geplante Erweiterung den rechtlichen Vorgaben entspricht und erteilt gegebenenfalls die Aufstockungs-Genehmigung.

Welche Unterlagen sind für einen Aufstockungsantrag nötig?

Für den Antrag auf Aufstockung sind unter anderem der Mietvertrag, Kontoauszüge der letzten Monate, Nachweise über mögliche Mehrbedarfe, Vermögensnachweise und gegebenenfalls Nachweise über die Dauer der Kurzarbeit erforderlich.

Gibt es Besonderheiten bei Selbstständigen?

Selbstständige können neben dem Bürgergeld auch Leistungen aus dem Bundesprogramm Neustarthilfe für Betriebsausgaben beziehen. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Bedarfsgrenze für den Lebensunterhalt angerechnet.

Wie wird die Aufstockung bei verschiedenen Einkommensarten berechnet?

Bei Minijobs, Teilzeitarbeit, Kurzarbeitergeld und ALG I wird ein Durchschnitt über sechs Monate berechnet, um Schwankungen im Einkommen zu berücksichtigen. Dies führt zu vorläufigen Bewilligungsbescheiden, die später angepasst werden können.

Wie wird das Vermögen bei der Aufstockung berücksichtigt?

Bei der Berechnung des Anspruchs auf aufstockende Leistungen wird auch das Vermögen berücksichtigt. Es gibt jedoch Freibeträge und Grenzen, bis zu denen Vermögen nicht angerechnet wird. Die genauen Grenzen können je nach individueller Situation variieren.

Gibt es Ausschlussgründe für Aufstockung?

Keinen Anspruch auf aufstockende Bürgergeld-Leistungen haben Personen, die genug verdienen, um den Lebensunterhalt ihrer Bedarfsgemeinschaft zu sichern. Ausgeschlossen sind auch Auszubildende mit BAB, Studierende mit BAföG, Bezieher von Altersrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten.

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