Für viele Menschen mit geringem Einkommen kann der Weg durch den rechtlichen Dschungel eine große Herausforderung sein. Doch es gibt Hilfe: Das Beratungshilfegesetz eröffnet Bürgern mit Anspruch auf staatliche Unterstützung den Zugang zu professioneller Rechtsberatung. Als jemand, der selbst in schwierigen finanziellen Verhältnissen aufgewachsen ist, weiß ich, wie wertvoll diese Unterstützung sein kann. Denn oft fehlen die Mittel, um sich die Expertise eines Anwalts leisten zu können – und dann drohen Probleme ungelöst zu bleiben. Mit diesem Ratgeber möchte ich Ihnen zeigen, wer Anspruch auf einen Beratungsschein hat und wie Sie ihn beantragen können.
Wichtige Erkenntnisse
- Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen haben in der Regel Anspruch auf einen Beratungsschein.
- Der Antrag auf einen Beratungsschein muss beim Amtsgericht gestellt werden.
- Die Beratungshilfegebühr beträgt maximal 15 EUR.
- Beratungshilfe kann in verschiedenen Rechtsgebieten in Anspruch genommen werden.
- Eine Ablehnung des Antrags kann angefochten werden.
Was ist ein Beratungshilfeschein und wozu dient er?
Ein Beratungshilfeschein ist ein wichtiges Instrument, das Menschen mit geringem Einkommen den Zugang zu professioneller Rechtsberatung ermöglicht. Dieser Schein berechtigt dazu, sich von Rechtsanwälten, Rechtsbeiständen, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern beraten und vertreten zu lassen.
Der Beratungshilfeschein kann für alle Rechtsgebiete beantragt werden, mit Ausnahme von Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten, wo er sich auf die Beratung beschränkt. Damit soll sichergestellt werden, dass auch finanziell schwächere Bürger ihr Recht wahrnehmen und sich rechtlich beraten lassen können.
- Personen, deren monatlich verfügbares Einkommen 20 Euro oder weniger beträgt, haben normalerweise Anspruch auf einen Beratungshilfeschein.
- Empfänger von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung erfüllen in der Regel die Voraussetzungen für einen Beratungshilfeschein.
- Ein Selbstbehalt von maximal 15 Euro ist für die Beratung durch einen Anwalt mit Beratungshilfeschein erforderlich.
Der Beratungshilfeschein ist somit ein wichtiges Instrument, um Menschen mit geringem Einkommen den Zugang zu professioneller Rechtsberatung zu ermöglichen und ihre Rechte zu wahren.
Wer kann Beratungsschein beantragen?
Der Anspruch auf einen Beratungsschein ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich können Personen, die finanziell bedürftig sind und keine anderen Möglichkeiten zur Klärung ihres Rechtsanliegens haben, einen Beratungsschein beantragen. Dazu gehören oft Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen.
Anspruchsberechtigte Personengruppen
- Empfänger von Bürgergeld oder Sozialhilfe
- Asylbewerber und Flüchtlinge mit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Personen mit geringem Einkommen, deren finanzielle Mittel für eine Rechtsberatung nicht ausreichen
Einkommensgrenzen und finanzielle Voraussetzungen
Die genauen Einkommensgrenzen für den Erhalt eines Beratungsscheins sind im Beratungshilfegesetz festgelegt. Entscheidend ist, ob das Einkommen und Vermögen des Antragstellers die Kosten für eine Rechtsberatung nicht abdecken können. Auch besondere Arbeitslosengeld Beratungsschein oder Rentenversicherung Beratungsschein Lebensumstände können berücksichtigt werden.
Besondere Lebensumstände
Neben den finanziellen Voraussetzungen können auch besondere Lebensumstände, wie eine Krankheit, Behinderung oder andere soziale Notlagen, bei der Entscheidung über einen Beratungsschein berücksichtigt werden. Ziel ist es, allen Bürgern den Zugang zum Rechtssystem zu ermöglichen, unabhängig von ihrer finanziellen Situation.
Rechtliche Grundlagen der Beratungshilfe
Die rechtlichen Grundlagen für die Beratungshilfe sind im Beratungshilfegesetz (BerHG) festgelegt. Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für den Anspruch, das Antragsverfahren und die Möglichkeiten der Bewilligung oder Ablehnung. Es definiert auch die Rolle der Amtsgerichte und der Rechtsberatung im Prozess.
Jedes Jahr wird die Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe von mehreren hunderttausend Betroffenen in Anspruch genommen. Beratungs- und Prozesskostenhilfe dienen nicht als Einladung zum Streit, da Personen, die mutwillig und unbegründet prozessieren, keine Unterstützung erhalten.
Beratungshilfe wird gewährt für alle rechtlichen Angelegenheiten, inklusive Zivilrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht und Verfassungsrecht. Sie kann auch in Bezug auf ausländisches Recht gewährt werden, wenn der Sachverhalt eine Beziehung zum Inland hat. In strafrechtlichen Angelegenheiten kann man sich durch Beratungshilfe beraten lassen, jedoch keine Vertretung oder Verteidigung erhalten.
Um Beratungshilfe zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie das Fehlen von Mutwillen. Personen mit niedrigem Einkommen erhalten Beratungshilfe gegen eine geringe Eigenleistung für Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Beratungshilfe wird auch für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf außergerichtliche Streitbeilegung in EU-Angelegenheiten gewährt.
Der Antrag auf Beratungshilfe wird beim Amtsgericht gestellt, indem man sein Problem schildert und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegt. In Bremen und Hamburg ist öffentliche Rechtsberatung in spezifischen Beratungszentren verfügbar, während Berlin diesen Service zusätzlich zu Prozesskostenhilfe in Anwaltskanzleien anbietet.
Beratungshilfe wird außerhalb gerichtlicher Verfahren gewährt, beispielsweise im Sozialrecht und Verwaltungsrecht, einschließlich des Widerspruchsverfahrens. Der maximale Eigenanteil, den Empfänger von Beratungshilfe für Rechtsberatung und -vertretung in Anwaltskanzleien zahlen müssen, ist auf 15 Euro pro Angelegenheit begrenzt.
Voraussetzungen für die Bewilligung eines Beratungsscheins
Um einen Beratungsschein bewilligt zu bekommen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die Hauptkriterien sind finanzielle Bedürftigkeit, das Fehlen anderer Hilfemöglichkeiten und die Notwendigkeit der Rechtsberatung.
Finanzielle Bedürftigkeit
Die finanzielle Situation des Antragstellers wird anhand von Einkommensnachweisen und Ausgaben geprüft. Personen, die Anspruch auf Beratungshilfe haben, umfassen in der Regel alle Empfänger von Bürgergeld (ehemals ALG II), Sozialhilfe oder Leistungen gemäß dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Keine anderen Hilfemöglichkeiten
Es muss nachgewiesen werden, dass keine anderen kostenlosen Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Der Antragsteller muss sich zunächst selbst mit dem Gegner in Verbindung setzen und auch Hilfsmöglichkeiten wie Jugendamt, Schuldnerberatung, Rechtsschutzversicherung oder Mieterverein in Anspruch nehmen.
Notwendigkeit der Rechtsberatung
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erscheinen und die Mittel für Beratung oder Vertretung dürfen nicht selbst aufgebracht werden können. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dürfen keine Eigenmittel zulassen.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Amtsgericht den Beratungsschein bewilligen und dem Antragsteller so den Zugang zu einer kostenfreien Rechtsberatung ermöglichen.
Notwendige Unterlagen für den Antrag
Wenn Sie einen Anspruch auf Beratungsschein haben und diesen beantragen möchten, müssen Sie einige wichtige Unterlagen zusammenstellen. Dazu gehören:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Einkommensnachweise wie Lohnabrechnungen, Rentenbescheide oder Arbeitslosengeld-Bescheide
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Aktueller Mietvertrag
- Nachweise über laufende Zahlungsverpflichtungen und besondere Belastungen
- Dokumente zum rechtlichen Problem, für das Sie Beratung benötigen
Bei einem schriftlichen Antrag müssen Sie Kopien dieser Unterlagen einreichen. Das Amtsgericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Beratungsscheins erfüllt sind. Dazu zählen die Anspruchsberechtigung aufgrund Ihrer finanziellen Situation und die Notwendigkeit der Rechtsberatung.
Die vollständige Vorlage aller erforderlichen Dokumente ist wichtig, damit Ihr Antrag auf einen Beratungsschein zügig bearbeitet und bewilligt werden kann. So können Sie schnell die notwendige Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Der Prozess der Antragstellung beim Amtsgericht
Wer einen Beratungsschein beantragen möchte, kann dies entweder persönlich oder schriftlich beim zuständigen Amtsgericht tun. Bei der persönlichen Antragstellung ist es wichtig, die relevanten Originalunterlagen mitzubringen, um den Antrag zu belegen.
Persönliche Antragstellung
Für die persönliche Antragstellung beim Amtsgericht reicht es aus, die erforderlichen Nachweise wie Identitätsausweis, Einkommensnachweise und Unterlagen zur Angelegenheit vorzulegen. Ein Rechtspfleger prüft dann die Anspruchsvoraussetzungen und entscheidet über die Bewilligung des Beratungsscheins Antrag.
Schriftliche Antragstellung
Alternativ kann der Antrag auf Beratungshilfe auch schriftlich gestellt werden. Hierfür steht ein Online-Formular „Antrag auf Beratungshilfe“ zur Verfügung, das ausgefüllt und zusammen mit den erforderlichen Dokumenten beim Amtsgericht eingereicht werden kann. Auch hier entscheidet ein Rechtspfleger über die Bewilligung des Beratungsschein Sozialhilfe.
Sollte der Antrag auf Beratungshilfe abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, eine Erinnerung einzulegen und den Bescheid überprüfen zu lassen.
Beratungshilfe für verschiedene Rechtsgebiete
Die Beratungshilfe kann in zahlreichen Rechtsgebieten in Anspruch genommen werden. Dies umfasst beispielsweise das Arbeitsrecht, das Sozialrecht, das Familienrecht, das Mietrecht und das Verbraucherrecht. Die Beratung kann dabei durch Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.
Personen, die selbst nicht in der Lage sind, die Kosten für eine Rechtsberatung zu bezahlen, erhalten Beratungshilfe. Nach Abzug aller Freibeträge dürfen maximal 19 Euro verbleiben, damit ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht. Antragsteller, die Sozial- oder Arbeitslosengeld II beziehen, müssen ihr Einkommen in der Regel nicht nachweisen.
Die Beratungshilfe kann bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden – entweder persönlich oder schriftlich. Wird Ihnen Beratungshilfe gewährt, müssen Sie lediglich einen Eigenanteil von 15 Euro für die anwaltliche Beratung bezahlen.
Die Beratungshilfe gilt grundsätzlich für die außergerichtliche Vertretung in allen Rechtsgebieten. Ausnahmen sind Fälle, in denen der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht. Rechtsanwälte sind verpflichtet, Beratungshilfe zu übernehmen – sie können sie nur in eng definierten Fällen ablehnen.
Kosten und Eigenanteil bei der Beratungshilfe
Wenn Sie einen Beratungsschein in Anspruch nehmen, müssen Sie in der Regel einen Eigenanteil von 15 Euro an den Rechtsberater zahlen. Diese gesetzliche Gebühr soll sicherstellen, dass die Beratungshilfe verantwortungsvoll in Anspruch genommen wird. In besonderen Härtefällen kann diese Eigenbeteiligung jedoch erlassen werden.
Zusätzlich zu der Eigenbeteiligung können weitere Kosten entstehen, etwa für Porto oder Kopien. Diese zusätzlichen Ausgaben werden vom Rechtsberater in Rechnung gestellt und sind vom Antragsteller zu tragen. Die staatliche Beratungshilfe übernimmt die gesetzlichen Anwaltskosten für die Beratung und Vertretung, sodass für die Betroffenen nur der geringe Eigenanteil von 15 Euro anfällt.
Gesetzliche Gebühren
- Eigenanteil für die Beratung: 15 Euro
- Kosten für den Beratungsschein selbst: Kostenlos
Zusätzliche Kosten
- Auslagen wie Porto oder Kopien
- Werden vom Rechtsberater in Rechnung gestellt
- Müssen vom Antragsteller getragen werden
Die Beratungshilfe ist somit eine kostengünstige Möglichkeit, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, insbesondere für Personen mit geringem Einkommen oder in finanziellen Notlagen. Die staatliche Förderung deckt die wesentlichen Kosten ab, sodass der Eigenanteil von 15 Euro für viele Betroffene gut zu leisten ist.
Ablehnung und Rechtsmittel
Wird der Antrag auf Beratungshilfe durch das Amtsgericht abgelehnt, haben Betroffene die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Zunächst kann eine Erinnerung beim selben Gericht eingelegt werden. Diese muss schriftlich eingereicht und die Gründe für die Unzufriedenheit mit der Entscheidung dargelegt werden. Der zuständige Richter prüft den Fall dann erneut. Eine Frist für die Einlegung der Erinnerung gibt es nicht.
Sollte die Erinnerung ebenfalls abgelehnt werden, können weitere rechtliche Schritte in Betracht gezogen werden. Dies kann zum Beispiel die Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe oder die Erhebung einer Anfechtungsklage sein. Dabei ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle oder einen Anwalt für Beratungsschein und Beratungsstelle zu wenden, um die rechtlichen Möglichkeiten im konkreten Fall zu klären.
Grundsätzlich sollte bei einer Ablehnung des Beratungsscheins stets ein schriftlicher Bescheid verlangt werden, der die Gründe für die Entscheidung nennt. Nur so lässt sich prüfen, ob tatsächlich alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe erfüllt sind oder ob weitere Rechtsmittel in Betracht kommen.
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