Als Grundstückseigentümer oder Immobilienbesitzer in Deutschland stehen Sie möglicherweise vor der Herausforderung, sich mit der Grundsteuerbefreiung auseinanderzusetzen. Diese kann für bestimmte Rechtsträger und Nutzungen gewährt werden, ist aber keineswegs selbstverständlich. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wer Anspruch auf eine Befreiung von der Grundsteuer erheben kann und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Wichtige Erkenntnisse auf einen Blick
- Die Grundsteuerbefreiung gilt ausschließlich für bestimmte Rechtsträger, nicht für Privatpersonen oder Unternehmen.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen und Religionsgemeinschaften können von der Befreiung profitieren.
- Die Befreiung ist an die Nutzung des Grundstücks für bestimmte steuerbegünstigte Zwecke geknüpft.
- Ab 2025 müssen alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden, was zu Veränderungen bei der Grundsteuer führen kann.
- Die Grundsteuerbefreiung muss regelmäßig beantragt und nachgewiesen werden.
Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung im Überblick
Die Grundsteuerbefreiung ist an bestimmte rechtliche Voraussetzungen gebunden. Grundstückseigentümer, die eine Befreiung beantragen möchten, müssen die erforderlichen Bedingungen erfüllen. Dabei spielen die rechtlichen Grundlagen, die zeitliche Gültigkeit der Befreiung sowie die notwendigen Nachweise und Dokumentation eine entscheidende Rolle.
Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen
Laut dem Grundsteuergesetz (GrStG) sind bestimmte Rechtsträger wie Bund, Länder, Gemeinden, Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Organisationen von der Grundsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass das Grundstück für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird.
Zeitliche Gültigkeit der Befreiung
Die Grundsteuerbefreiung gilt in der Regel für ein gesamtes Kalenderjahr und basiert auf den Verhältnissen am 1. Januar. Änderungen der Nutzung oder des Eigentümers müssen dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.
Notwendige Nachweise und Dokumentation
- Nachweis der Rechtsträgerschaft oder gemeinnützigen Zweckbestimmung
- Bestätigung der Nutzung für begünstigte Zwecke
- Aktuelle Informationen zu Eigentums- und Nutzungsverhältnissen
Das Finanzamt berücksichtigt die Befreiung in der Regel automatisch, aber Grundstückseigentümer sollten ihre Ansprüche proaktiv durch entsprechende Unterlagen belegen.
Wer kann Grundsteuerbefreiung beantragen
Die Grundsteuerbefreiung können juristische Personen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beantragen. Dazu gehören beispielsweise der Bund, die Länder, Gemeinden, Berufskammern, Innungen, eingetragene Vereine, Stiftungen und Religionsgesellschaften.
Privatpersonen und Unternehmen sind in der Regel nicht berechtigt, eine Grundsteuerbefreiung zu beantragen. Die Befreiung gilt in erster Linie für Immobilien und Grundstücke, die für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke genutzt werden.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Bund, Länder und Gemeinden können Grundsteuerbefreiung beantragen.
- Gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wie eingetragene Vereine und Stiftungen können ebenfalls von der Befreiung profitieren.
- Auch Religionsgemeinschaften sind berechtigt, eine Grundsteuerbefreiung für ihre Immobilien zu beantragen.
Um von der Befreiung zu profitieren, müssen die Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und den Antrag fristgerecht beim zuständigen Finanzamt einreichen.
Befreite Rechtsträger und öffentliche Einrichtungen
Das deutsche Grundsteuergesetz bietet umfangreiche Befreiungen für bestimmte Rechtsträger und öffentliche Einrichtungen. Dazu gehören der Bund, die Länder und Gemeinden, aber auch Berufskammern, Innungen sowie Religionsgemeinschaften und Kirchen. Diese Körperschaften können eine Grundsteuerbefreiung beantragen, sofern der Grundbesitz direkt für öffentliche Zwecke oder den gemeinnützigen Betrieb genutzt wird.
Bund, Länder und Gemeinden
Grundbesitz von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wie dem Bund, den Ländern und Gemeinden, ist von der Grundsteuer befreit, wenn er für den öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird. Dazu zählen auch Einrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens, die ihre Verwaltungsaufgaben auf diesem Grundstück erfüllen.
Berufskammern und Innungen
Auch Berufskammern wie die Steuerberaterkammer, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammer oder Industrie- und Handelskammern können eine Grundsteuerbefreiung für ihren Grundbesitz beantragen. Voraussetzung ist, dass die Immobilien für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben genutzt werden.
Religionsgemeinschaften und Kirchen
Religionsgesellschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, sind von der Grundsteuer befreit, wenn der Grundbesitz für bestimmte Zwecke genutzt wird. Dazu zählen beispielsweise Gotteshäuser, Pfarrhäuser oder Friedhöfe der römisch-katholischen Kirche, der evangelischen Kirche und jüdischer Gemeinden.
Grundsteuerbefreiung für gemeinnützige Organisationen
Gemeinnützige Organisationen wie eingetragene Vereine und Stiftungen können von der Grundsteuerbefreiung profitieren, wenn sie ihre Grundstücke für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke nutzen. Dies umfasst auch Einrichtungen für Bildung, Gesundheit und soziale Dienste, wie Behinderteneinrichtungen.
Für eine Steuerbefreiung müssen sowohl subjektive als auch objektive Voraussetzungen erfüllt sein. Das bedeutet, dass die Immobilie im rechtlichen und wirtschaftlichen Besitz der gemeinnützigen Organisation sein und tatsächlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden muss. Bei einer gemischten Nutzung ist eine anteilige Steuerbefreiung möglich, solange der gemeinnützige Anteil überwiegt.
- Gemeinnützige Organisationen wie Vereine, Stiftungen oder gGmbHs können Grundsteuerbefreiung beantragen
- Voraussetzung ist die Nutzung des Grundstücks für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
- Auch Einrichtungen für Bildung, Gesundheit und soziale Dienste wie Behinderteneinrichtungen können begünstigt sein
- Bei gemischter Nutzung ist eine anteilige Befreiung möglich, wenn der gemeinnützige Anteil überwiegt
- Grundsteuerbefreiungen haben sich durch die Grundsteuerreform nicht geändert
Gemeinnützige Organisationen mit Grundbesitz sollten die Möglichkeit der Steuerbefreiung daher prüfen, um potenziell Steuern zu sparen. Gleichzeitig müssen sie sicherstellen, dass alle erforderlichen Nachweise und Dokumentationen für eine erfolgreiche Antragsstellung vorhanden sind.
Steuerbefreite Immobilien und Grundstücke
Nicht nur Immobilienbesitzer, sondern auch verschiedene öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen können von der Grundsteuerbefreiung profitieren. Dazu gehören unter anderem Kirchen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen sowie militärische und polizeiliche Anlagen.
Öffentliche Gebäude und Einrichtungen
Grundstücke und Gebäude, die dem Bund, den Ländern oder Gemeinden gehören, sind von der Grundsteuer befreit. Dazu zählen Rathäuser, Finanzämter, Gerichtsgebäude, öffentliche Straßen und Plätze.
Bildungseinrichtungen und Krankenhäuser
Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen sowie Krankenhäuser genießen ebenfalls Steuerbefreiung, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind und der Grundbesitz unmittelbar für den steuerbegünstigten Zweck genutzt wird.
Militärische und polizeiliche Anlagen
Auch Bundeswehr- und Polizeiunterkünfte, Truppenübungsplätze sowie Verkehrsflughäfen sind von der Grundsteuer befreit. Die Befreiung gilt für Immobilien, die direkt für militärische oder polizeiliche Zwecke genutzt werden.
Die Grundsteuerbefreiung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und kann je nach Bundesland variieren. Immobilienbesitzer sollten sich über die geltenden Regelungen informieren, um von möglichen Steuervergünstigungen zu profitieren.
Grundsteuerbefreiung für Denkmäler und Kulturgüter
Baudenkmäler, also unter Denkmalschutz stehende historische Gebäude oder Gebäudeteile, können in Deutschland von einer Befreiung oder Ermäßigung der Grundsteuer profitieren. Gemäß dem Bundesmodell können Eigentümer von Baudenkmälern eine Reduzierung der Grundsteuer um bis zu 10% beantragen.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Steuervergünstigung sind jedoch nicht in allen Bundesländern einheitlich geregelt. Während einige Länder spezifische Angaben in der Grundsteuererklärung verlangen, gibt es in anderen Regionen kein formalisiertes Verfahren zum Nachweis des Denkmalstatus.
- Die Höhe der Grundsteuermesszahl, also des Werts für die Bemessung der Grundsteuer, kann für Baudenkmäler verringert werden. Die genauen Prozentsätze variieren dabei je nach Bundesland.
- Die Reduzierung der Steuermesszahl führt in der Folge zu einer niedrigeren Grundsteuerzahlung, was Eigentümern von Baudenkmälern jährlich Einsparungen von mehreren Hundert Euro ermöglichen kann.
- Informationen zu Baudenkmälern und deren steuerlichen Auswirkungen sind in den Online-Denkmallisten der einzelnen Bundesländer einsehbar.
Neben der Möglichkeit der direkten Grundsteuerbefreiung bietet das Einkommensteuergesetz (EStG) weitere Steuervergünstigungen für Denkmaleigentümer. So können beispielsweise Aufwendungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Kulturdenkmals als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Allerdings sind die Voraussetzungen und der Umfang dieser Steuervergünstigungen komplex und erfordern eine fachspezifische Beratung. Eigentümer von Denkmälern und Kulturgütern sollten daher eng mit Steuerberatern und Rechtsanwälten zusammenarbeiten, um die für sie optimale Grundsteuerbefreiung oder -ermäßigung zu erreichen.
Antragstellung und Verwaltungsverfahren
Grundsteuerbefreiungen werden vom Finanzamt automatisch berücksichtigt. Dennoch sollten Eigentümer rechtzeitig mitteilen, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Änderungen am Grundstück müssen innerhalb von 3 Monaten gemeldet werden. Für denkmalgeschützte Immobilien kann ein Grundsteuererlass beantragt werden. Die Gemeinde legt den Grundsteuer-Hebesatz fest, der bei einer Erlassgenehmigung nicht gezahlt werden muss.
Erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung einer Grundsteuerbefreiung oder eines -erlasses sind in der Regel keine speziellen Formulare erforderlich. Stattdessen können Eigentümer die Anträge formlos bei der zuständigen Finanzbehörde einreichen. Wichtig sind hierbei Nachweise über den Grund der Befreiung, wie beispielsweise die gemeinnützige Nutzung des Grundstücks oder den Denkmalschutz-Status. Zusätzliche Unterlagen wie Grundbuchauszüge oder Baupläne können je nach Einzelfall angefordert werden.
Fristen und Termine
- Die Grundsteuer wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
- Änderungen am Grundstück, die sich auf die Grundsteuer auswirken, müssen innerhalb von 3 Monaten gemeldet werden.
- Anträge auf Befreiung oder Erlass der Grundsteuer können jederzeit gestellt werden.
- Die Gemeinde legt den Grundsteuer-Hebesatz in regelmäßigen Abständen durch Satzung fest.
Es ist wichtig, dass Eigentümer die Fristen und Termine für die Grundsteuer-Zahlungen sowie etwaige Anträge auf Befreiung oder Erlass einhalten. So können Strafen und zusätzliche Kosten vermieden werden.
Neue Grundsteuerreform ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 tritt die umfassende Grundsteuerreform in Kraft. Bis dahin müssen alle Eigentümer von Grundstücken und Wohnungen in Deutschland den Grundsteuerwertbescheid abgeben. Diese Frist lief bis zum 31. Januar 2023. Die Grundsteuer wird dann nach neuen Kriterien berechnet, basierend auf dem Wert des Grundstücks, der Grundsteuermesszahl und den Hebesätzen der Gemeinden.
Der Prozess der Neubewertung erfolgt anhand eines Bodenrichtwerts und einer statistisch ermittelten Nettokaltmiete. Die Grundsteuererklärung musste elektronisch über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Bei Unstimmigkeiten im Grundsteuerbescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden, bevor der Bescheid rechtskräftig wird.
Die Grundsteuerreform erfordert eine Neuberechnung der Grundsteuer für jedes einzelne Grundstück und Haus in Deutschland. Das stellt Millionen von Immobilienbesitzern vor große Herausforderungen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Grundsteuerzahlungen für die einzelnen Eigentümer tatsächlich entwickeln werden.
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