
Wer ein Erbe wirksam ausschlägt, ist nicht mehr Erbe und trägt die Beerdigungskosten deshalb nicht nach § 1968 BGB. Damit sind die Kosten aber nicht zwingend erledigt: Nahe Angehörige können unabhängig vom Erbrecht nach den Bestattungsgesetzen der Länder öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichtet sein, und diese Pflicht besteht auch nach einer Ausschlagung fort. Erbrechtliche Kostentragung und öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht sind zwei getrennte Rechtskreise, die unabhängig voneinander zu beurteilen sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Erbrechtliche Kostentragung (§ 1968 BGB): Grundsätzlich trägt der Erbe die Beerdigungskosten – wer wirksam ausschlägt, ist nicht Erbe und damit hiernach nicht kostentragungspflichtig.
- Öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht: Sie ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen der Bundesländer, betrifft meist nahe Angehörige und bleibt von einer erbrechtlichen Ausschlagung unberührt.
- Zwei getrennte Rechtskreise: Eine Ausschlagung beseitigt die Kostenpflicht nach § 1968 BGB, nicht automatisch die Bestattungspflicht nach Landesrecht.
- Unterhaltspflichtige haften subsidiär (§ 1615 Abs. 2 BGB): Wer dem Verstorbenen zu Lebzeiten unterhaltspflichtig war, trägt die Beerdigungskosten, soweit sie vom Erben nicht zu erlangen sind.
- Sozialamt bei Bedürftigkeit (§ 74 SGB XII): Die erforderlichen Bestattungskosten werden übernommen, soweit den Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann.
- Bestattungsunternehmen wählt sich Schuldner selbst: Wer die Bestattung in Auftrag gibt, wird selbst Vertragspartner des Bestatters – unabhängig davon, ob er Erbe ist oder nicht.
Warum die Ausschlagung die Kostenfrage nicht abschließend klärt
§ 1968 BGB ordnet an, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt. Diese Vorschrift knüpft ausdrücklich an die Erbenstellung an. Wer die Erbschaft nach §§ 1942 ff. BGB wirksam ausschlägt, gilt rückwirkend als hätte er die Erbschaft nie erhalten – er ist damit auch nicht der Kostentragungspflicht aus § 1968 BGB unterworfen. So weit reicht die erbrechtliche Wirkung der Ausschlagung tatsächlich.
Neben dem Erbrecht steht jedoch ein zweiter, davon unabhängiger Rechtskreis: das öffentliche Bestattungsrecht der Länder. Bestattungsgesetze regeln, dass eine Leiche fristgerecht bestattet werden muss, und bestimmen, wer dazu verpflichtet ist – meist in einer festgelegten Reihenfolge naher Angehöriger wie Ehegatte, Kinder oder Eltern. Diese öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht knüpft nicht an die Erbenstellung, sondern an das Verwandtschafts- oder Näheverhältnis an. Sie besteht deshalb unabhängig davon fort, ob die betreffende Person das Erbe angenommen oder ausgeschlagen hat. Ordnet die zuständige Behörde im Fall des Zuwiderhandelns die Bestattung selbst an (Ersatzvornahme), kann sie die Kosten von den bestattungspflichtigen Angehörigen einfordern – und zwar unabhängig von deren erbrechtlicher Stellung. Da die Bestattungsgesetze Ländersache sind und sich im Detail unterscheiden, richtet sich die genaue Reihenfolge und Ausgestaltung der Bestattungspflicht nach dem jeweils geltenden Landesrecht.
Wenn niemand die Kosten tragen kann: Unterhaltspflicht und Sozialamt
Für einen speziellen Fall enthält das BGB eine eigene Auffangregel: War eine Person dem Verstorbenen zu Lebzeiten zum Unterhalt verpflichtet – etwa als geschiedener Ehegatte –, muss sie nach § 1615 Abs. 2 BGB die Beerdigungskosten tragen, soweit deren Bezahlung nicht vom Erben zu erlangen ist. Diese Vorschrift betrifft also gerade nicht das Verhältnis zwischen Erbe und Ausschlagendem, sondern eine eigenständige, subsidiäre Zahlungspflicht des früher Unterhaltsverpflichteten.
Reicht weder der Nachlass noch das Vermögen der bestattungspflichtigen Angehörigen aus, sieht § 74 SGB XII vor, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, sie selbst zu tragen. Zuständig ist das Sozialamt am Sterbeort oder letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Diese Regelung greift unabhängig davon, ob zuvor eine Erbschaft ausgeschlagen wurde – sie setzt an der wirtschaftlichen Zumutbarkeit an, nicht an der erbrechtlichen Stellung.
Kostentragung im Überblick
| Rechtskreis | Wer ist betroffen | Wirkung einer Ausschlagung |
|---|---|---|
| Erbrechtliche Kostentragung, § 1968 BGB | Der oder die Erben | Entfällt für wirksam Ausschlagende |
| Öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht (Landesrecht) | Nahe Angehörige nach Landesrecht, meist unabhängig vom Erbrecht | Bleibt bestehen |
| Subsidiäre Unterhaltspflicht, § 1615 Abs. 2 BGB | Frühere Unterhaltsverpflichtete | Greift, wenn beim Erben nichts zu holen ist |
| Sozialhilferechtliche Übernahme, § 74 SGB XII | Bedürftige Bestattungspflichtige | Kann trotz Ausschlagung beantragt werden |
Beispiel: Ausschlagung trotz Bestattungspflicht
Herr Nowak stirbt und hinterlässt ausschließlich Schulden von 30.000 Euro, kein Vermögen. Erbberechtigt wäre allein sein Sohn Max. Max schlägt die Erbschaft fristgerecht aus und ist damit von der Kostentragung nach § 1968 BGB befreit – er haftet nicht für die 30.000 Euro Schulden und muss die Beerdigung nicht aus eigener Tasche als Erbe bezahlen. Nach dem Bestattungsgesetz seines Bundeslandes zählt Max als Sohn aber zu den bestattungspflichtigen Angehörigen und muss die Bestattung veranlassen. Kann Max die Kosten dafür wirtschaftlich nicht aufbringen, kann er beim zuständigen Sozialamt die Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten nach § 74 SGB XII beantragen. Die Ausschlagung hat ihn also von der Erbenhaftung befreit, nicht aber automatisch von jeder Kostenfrage rund um die Beerdigung.
Häufig gestellte Fragen
Bin ich nach einer Ausschlagung von allen Kosten der Beerdigung befreit?
Nicht zwingend. Die Ausschlagung beseitigt die erbrechtliche Kostentragungspflicht aus § 1968 BGB. Eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes kann davon unabhängig bestehen bleiben.
Wer gilt als bestattungspflichtig?
Das regeln die Bestattungsgesetze der einzelnen Bundesländer unterschiedlich; meist zählen dazu Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder und Eltern in einer im jeweiligen Landesrecht festgelegten Reihenfolge.
Was passiert, wenn ich als bestattungspflichtiger Angehöriger die Kosten nicht tragen kann?
Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Zuständig ist das Sozialamt.
Kann das Sozialamt die übernommenen Kosten später zurückfordern?
Die Übernahme nach § 74 SGB XII knüpft an die Zumutbarkeit für die Verpflichteten an; verändert sich deren wirtschaftliche Lage, kann dies im Einzelfall Auswirkungen auf die sozialhilferechtliche Bewertung haben.
Gilt § 1615 Abs. 2 BGB auch für geschiedene Ehegatten?
Die Vorschrift betrifft Personen, die dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten unterhaltspflichtig waren. War ein geschiedener Ehegatte unterhaltspflichtig, kann diese Kostentragungspflicht greifen, soweit die Kosten nicht vom Erben zu erlangen sind.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Stand des deutschen Erbrechts wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Erbfälle hängen stark vom Einzelfall ab — bei konkreten Fragen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht oder eine Notarin bzw. ein Notar weiter.
Stand: August 2026
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