Als langjähriger Beamter im öffentlichen Dienst ist das Thema Beihilfe für mich von großer Bedeutung. Viele Kolleginnen und Kollegen fragen sich, welche Leistungen ihnen zustehen und ob sie berechtigt sind, Beihilfe zu beantragen. In diesem Artikel möchte ich Ihnen einen umfassenden Überblick über die Ansprüche und Voraussetzungen zur Beantragung von Beihilfe geben – aktuell für das Jahr 2024.
Zentrale Erkenntnisse
- Beihilfeberechtigt sind verbeamtete Personen, aktive Soldaten, Versorgungsempfänger und unter bestimmten Voraussetzungen deren Familienangehörige.
- Die Beihilfe ergänzt die private Krankenversicherung und deckt einen Teil der Krankheitskosten ab.
- Der Anspruch besteht, solange Dienstbezüge, Ruhegehalt oder ähnliche Zahlungen erfolgen.
- Für 2024 gelten neue Einkommensgrenzen und Bemessungssätze.
- Der Beihilfeantrag kann sowohl schriftlich als auch elektronisch gestellt werden.
Grundlegendes zur Beihilfe im öffentlichen Dienst
Die Beihilfe ist eine wichtige Fürsorgeleistung des Dienstherrn für Beamte, Soldaten und deren Angehörige. Sie dient der Absicherung im Krankheitsfall und der Pflege. Die rechtlichen Grundlagen der Beihilfe sind in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sowie in den entsprechenden Landesgesetzen verankert.
Definition und Zweck der Beihilfe
Die Beihilfe ergänzt die private Krankenversicherung und übernimmt je nach Personengruppe zwischen 50% und 80% der beihilfefähigen Aufwendungen. Damit soll sie die finanzielle Belastung der Arbeitnehmer-Beihilfe im Krankheitsfall reduzieren und eine angemessene medizinische Versorgung sicherstellen.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen der Beihilfe im öffentlichen Dienst finden sich in der Beihilfearten Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sowie in den entsprechenden Landesgesetzen. Diese Regelungen legen die Anspruchsvoraussetzungen, Leistungsumfang und Verfahren zur Beantragung und Auszahlung der Beihilfe fest.
Darüber hinaus existieren länderspezifische Bestimmungen, die sich beispielsweise auf Zuzahlungen, Kostendämpfungspauschalen oder die Möglichkeit der pauschalen Beihilfegewährung beziehen.
Wer kann Beihilfe beantragen – Überblick der Berechtigten
Die Beihilfe im öffentlichen Dienst ist eine wichtige Leistung, die bestimmten Personengruppen zur Verfügung steht. Wer genau hat Anspruch darauf? Lassen Sie uns einen Überblick über die beihilfeberechtigten Personengruppen geben.
Zunächst sind aktive Beamte und Soldaten die Hauptanspruchsgruppe für die Beihilfe. Auch Versorgungsempfänger wie Ruhestandsbeamte und deren Hinterbliebene wie Witwen, Witwer und eingetragene Lebenspartner sind berechtigt.
Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kinder der Beihilfeberechtigten den Anspruch geltend machen. Allerdings haben Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst in der Regel keinen Anspruch auf Beihilfe.
Für pflegebedürftige Personen und Beamte im Ausland gelten zudem besondere Regelungen. Die Beihilfeantragstellung und die Beihilfeberechtigten Personengruppen sind also klar definiert, um allen Anspruchsberechtigten ihre gebührende Unterstützung zukommen zu lassen.
Beamte und Soldaten als Hauptanspruchsgruppe
Beamte und Soldaten bilden die Hauptanspruchsgruppe für den Bezug von Beihilfe im öffentlichen Dienst. Aktive Beamte haben dabei einen Beihilfeanspruch von 50% ihrer Aufwendungen, wenn sie mindestens ein Kind haben. Bei zwei oder mehr Kindern erhöht sich der Anspruch auf 70%.
Besonderheiten für Soldaten
Auch Soldaten genießen ähnliche Beihilferegelungen, allerdings mit einer Besonderheit: Soldaten auf Zeit, die ab dem 31.12.2018 aus dem Dienst ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Beihilfe mehr. Dagegen erhalten Versorgungsempfänger in der Regel eine Beihilfe von 70% ihrer Aufwendungen.
Regelungen für Versorgungsempfänger
- Beihilfeanspruch von 70% für Versorgungsempfänger
- Entpflichtete Hochschullehrer haben einen Anspruch von 50%
Die Beihilfevorschriften sehen somit unterschiedliche Regelungen für aktive Beamte, Soldaten und Versorgungsempfänger vor, um deren spezifische Bedürfnisse zu berücksichtigen.
Berücksichtigungsfähige Familienangehörige
Die Familien-Beihilfe im öffentlichen Dienst umfasst nicht nur den Beamten oder Soldaten selbst, sondern auch bestimmte Familienangehörige. Zu den berücksichtigungsfähigen Personengruppen zählen dabei der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder. Für Ehegatten und Lebenspartner gilt im Jahr 2024 eine jährliche Einkommensgrenze von 21.995 Euro.
Kinder sind beihilfeberechtigt, solange sie im Familienzuschlag berücksichtigt werden. Der Beihilfebemessungssatz beträgt für Ehegatten und Lebenspartner 70%, für Kinder und Waisen sogar 80% der krankheitsbedingten Kosten.
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind bis zu einer Einkommensgrenze von 21.995 Euro im Jahr 2024 berücksichtigungsfähig.
- Kinder sind beihilfeberechtigt, solange sie im Familienzuschlag berücksichtigt werden.
- Der Beihilfebemessungssatz beträgt für Ehegatten und Lebenspartner 70%, für Kinder und Waisen 80%.
Einkommensgrenzen und Voraussetzungen 2024
Im Jahr 2024 gelten wichtige Änderungen bei den Einkommensgrenzen für den Beihilfeanspruch. Die Einkommensgrenze für Ehegatten und Lebenspartner beträgt nun 21.995 Euro. Diese Grenze wird jährlich an die Entwicklung der Rentenwerte angepasst.
Aktuelle Einkommensgrenzen
Für Ausgaben, die bis zum 31. Dezember 2021 angefallen sind, liegt die Einkommensgrenze bei 18.000 Euro im Vorjahr. 2022 gilt eine Grenze von 20.000 Euro, 2023 sind es 21.071 Euro und für 2024 steigt die Grenze auf 21.995 Euro. Ab 2025 liegt sie bei 23.001 Euro.
Besondere Bestimmungen für Ehepartner
- Bei Überschreitung der Einkommensgrenze entfällt der Beihilfeanspruch für den Ehepartner.
- Für Kinder gelten keine Einkommensgrenzen, solange sie im Familienzuschlag berücksichtigt werden.
- Bei getrennt lebenden Ehepartnern ist ein Unterhaltsanspruch Voraussetzung für den Beihilfeanspruch.
Die Erstattungsquote für Aufwendungen des beihilfeberechtigten Ehegatten oder Lebenspartners beträgt ab dem 6. August 2024 70%.
Bemessungssätze und Erstattungshöhen
Die Beihilfe im öffentlichen Dienst variiert in Bezug auf die Bemessungssätze und Erstattungshöhen je nach Personengruppe. Für aktive Beamte ohne oder mit einem Kind liegt der Beihilfesatz bei 50%, während er für aktive Beamte mit zwei oder mehr Kindern 70% beträgt. Für Versorgungsempfänger und deren Ehegatten liegt der Satz ebenfalls bei 70%, während Kinder und Waisen einen Beihilfesatz von 80% erhalten.
Die Beihilfe darf zusammen mit anderen Erstattungen die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Dies bedeutet, dass eine 100%-Grenze gilt. Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld- und Summenversicherungen bis 100 Euro pro Tag werden dabei nicht auf die Beihilfe angerechnet.
- Aktive Beamte ohne/mit einem Kind: 50% Beihilfesatz
- Aktive Beamte mit zwei oder mehr Kindern: 70% Beihilfesatz
- Versorgungsempfänger und Ehegatten: 70% Beihilfesatz
- Kinder und Waisen: 80% Beihilfesatz
- 100%-Grenze für Gesamterstattung
- Krankenhaustagegeld, Pflegetagegeld und Summenversicherungen bis 100 Euro pro Tag werden nicht angerechnet
Diese Regelungen zur Bemessung und Erstattung der Beihilfe gelten im Jahr 2024 und bieten den Berechtigten im öffentlichen Dienst einen wichtigen Ausgleich für ihre Gesundheitskosten.
Beihilfeanspruch während besonderer Dienstverhältnisse
Der Beihilfeanspruch bleibt auch während besonderer Dienstverhältnisse wie Elternzeit oder Teilzeitbeschäftigung in der Regel erhalten. Dies ist eine wichtige Unterstützung für Beamte, die familiäre Verpflichtungen haben oder ihre Arbeitszeit reduzieren möchten.
Elternzeit und Beurlaubung
Während der Elternzeit besteht der volle Anspruch auf Beihilfe. Auch bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen kann unter bestimmten Beihilfevoraussetzungen ein Anspruch auf Beihilfe bestehen, solange die Beurlaubung nicht länger als 31 Kalendertage dauert.
Teilzeitbeschäftigung
Für Beamte in Teilzeitbeschäftigung gelten die normalen Bemessungssätze für die Beihilfe. Allerdings können sich die Einkommensgrenzen für Ehepartner anteilig reduzieren, wenn der Umfang der Teilzeitbeschäftigung unter 50% liegt.
Insgesamt bleibt der Beihilfeanspruch also auch in besonderen Arbeitsverhältnissen in der Regel erhalten, solange die gesetzlichen Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind. Dies bietet Beamten die nötige Unterstützung, um Beruf und Familie in Einklang zu bringen.
Ausschlüsse und Einschränkungen der Beihilfeberechtigung
Der Beihilfeanspruch kann in bestimmten Situationen entfallen oder eingeschränkt sein. So erlischt der Anspruch, wenn die Einkommensgrenze für Ehepartner überschritten wird. Auch geschiedene Ehegatten sind nicht mehr berechtigt, Beihilfe zu beantragen. Bei Kindern entfällt der Anspruch, wenn sie nicht mehr im Familienzuschlag berücksichtigt werden.
Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst haben in der Regel keinen Beihilfeanspruch. Eine weitere Ausnahme betrifft Soldaten auf Zeit, die ab dem 31.12.2018 aus dem Dienst ausscheiden – sie haben keinen Anspruch auf Beihilfe zu Übergangsgebührnissen.
Es ist wichtig, die jeweiligen Beihilfevoraussetzungen und -einschränkungen im Blick zu behalten, da sie sich je nach Bundesland und Dienststellung unterscheiden können. Die korrekte Antragstellung und Beachtung der geltenden Regeln sind entscheidend, um den Beihilfeanspruch zu wahren.
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