Wer kann Ergänzungsleistungen beantragen – Leitfaden

Stellen Sie sich vor, Sie sind 70 Jahre alt und müssen Ihren Alltag mühsam meistern, weil Ihre Rente nicht ausreicht. Vielleicht haben Sie gesundheitliche Probleme, die zusätzliche Kosten verursachen. In solch einer Situation können Ergänzungsleistungen (EL) eine enorme Erleichterung bedeuten. Diese staatliche Unterstützung hilft Menschen, die trotz der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht genug Geld zum Leben haben.

Wer kann Ergänzungsleistungen beantragen

Wichtige Erkenntnisse

  • Ergänzungsleistungen sind eine bedarfsabhängige finanzielle Unterstützung, keine Sozialhilfe
  • Anspruchsberechtigt sind Personen, die AHV- oder IV-Leistungen beziehen
  • Für Ausländer gelten teilweise andere Regeln bei der Antragstellung
  • Vermögensfreibeträge und Einkommensgrenzen müssen eingehalten werden
  • Der Antrag kann bis zu 6 Monate rückwirkend gestellt werden

Grundlagen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Ergänzungsleistungen sind eine wichtige staatliche Unterstützung, die das Existenzminimum für Bedürftige sichern soll. Sie unterscheiden sich von der Sozialhilfe durch ihre Verknüpfung an den Bezug von AHV- oder IV-Leistungen.

Was sind Ergänzungsleistungen?

Ergänzungsleistungen sind finanzielle Zusatzleistungen, die das Einkommen und Vermögen von Menschen mit geringem Lebensunterhalt aufstocken. Sie sollen die Bedürftigkeit von Personen, die Anspruch auf AHV oder IV haben, bekämpfen und ihnen ein Grundsicherung für den Lebensunterhalt gewährleisten.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für Ergänzungsleistungen sind im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung festgelegt. Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen.

Unterschied zur Sozialhilfe

Der wesentliche Unterschied zur Sozialhilfe ist, dass Ergänzungsleistungen an den Bezug von AHV- oder IV-Leistungen geknüpft sind. Während die Sozialhilfe alle Bedürftigen unterstützt, richten sich Ergänzungsleistungen gezielt an Rentner und Menschen mit Behinderungen.

Wer kann Ergänzungsleistungen beantragen

Anspruchsberechtigt für Ergänzungsleistungen (EL) sind Personen, die in der Schweiz wohnen und entweder Leistungen aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) beziehen. Entscheidend ist, dass das Vermögen der Einzelperson maximal 100.000 Schweizer Franken und das von Ehepaaren maximal 200.000 Schweizer Franken beträgt. Die selbstbewohnte Liegenschaft wird dabei nicht zum Vermögen gezählt.

Für Anspruchsberechtigte bietet ein Online-EL-Rechner die Möglichkeit, ihre Berechtigung anonym zu prüfen. Dies kann hilfreich sein, um herauszufinden, ob man für Ergänzungsleistungen infrage kommt.

  • AHV-Bezüger mit Wohnsitz in der Schweiz
  • IV-Bezüger mit Wohnsitz in der Schweiz
  • Vermögen unter 100.000 CHF (Einzelpersonen) bzw. 200.000 CHF (Ehepaare)
  • Selbstbewohnte Liegenschaft zählt nicht zum Vermögen
  • Online-EL-Rechner ermöglicht anonyme Prüfung der Berechtigung

Insgesamt bieten die Ergänzungsleistungen eine wichtige Unterstützung für AHV- und IV-Bezüger, deren Renten nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit den klaren Vermögensgrenzen und der Möglichkeit, den Anspruch vorab online zu prüfen, ist der Weg zu den Ergänzungsleistungen für Anspruchsberechtigte in der Schweiz klar definiert.

Vermögensfreibeträge und finanzielle Voraussetzungen

Um Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV beantragen zu können, müssen bestimmte finanzielle Voraussetzungen erfüllt werden. Dieser Artikel beleuchtet die Vermögensfreibeträge und weitere finanzielle Kriterien, die für Einzelpersonen und Ehepaare relevant sind.

Vermögensfreibeträge für Einzelpersonen und Ehepaare

Der Vermögensfreibetrag liegt bei 100.000 Schweizer Franken für Einzelpersonen und 200.000 Schweizer Franken für Ehepaare. Vermögenswerte innerhalb dieser Grenzen werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt.

Besondere Regelungen bei Wohneigentum

Besitzt eine Einzelperson eine selbstbewohnte Liegenschaft, so bleiben bis zu 112.500 Schweizer Franken des Werts unberücksichtigt. Bei Ehepaaren, von denen ein Partner in einem Heim lebt, sind es sogar bis zu 300.000 Schweizer Franken.

Vermögensverzicht und dessen Folgen

Vermögensverzicht, wie Schenkungen oder Übertragungen von Liegenschaften, wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt. Ab dem zweiten Folgejahr nach einer Schenkung werden jährlich 10.000 Schweizer Franken von den Ergänzungsleistungen abgezogen.

Der Anmeldeprozess für Ergänzungsleistungen

Der erste Schritt für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) ist die Anmeldung bei der zuständigen AHV-Zweigstelle. Der Anspruch auf EL beginnt ab dem Monat der Anmeldung. Für Personen, die in ein Heim eintreten oder eine AHV/IV-Leistung erhalten, gibt es eine Sonderregelung. Wenn sie die Anmeldung innerhalb von 6 Monaten vornehmen, haben sie rückwirkenden Anspruchsbeginn.

Bei einer verspäteten Anmeldung können finanzielle Nachteile entstehen. Daher ist es wichtig, den Antrag auf EL zeitnah zu stellen. Die zuständige AHV-Zweigstelle am Wohnsitz ist der richtige Ansprechpartner für die EL-Anmeldung.

  • EL-Anmeldung erfolgt bei der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz
  • Anspruch beginnt ab dem Monat der Anmeldung
  • Sonderregelung mit rückwirkendem Anspruch bei Heimeintritt oder AHV/IV-Leistung
  • Verspätete Anmeldungen können zu finanziellen Nachteilen führen

Der Antrag auf Ergänzungsleistungen sollte daher rechtzeitig gestellt werden, um Verluste zu vermeiden. Die AHV-Zweigstelle unterstützt Interessenten gerne beim Anmeldeprozess und beantwortet offene Fragen.

Berechnung der Ergänzungsleistungen

Bei der EL-Berechnung werden verschiedene Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören Renten, Erwerbseinkommen und Vermögenserträge. Als anrechenbare Ausgaben werden unter anderem Miete, Krankenkassenprämien und Lebenshaltungskosten anerkannt.

Anrechenbare Einnahmen

Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen:

  • AHV- und IV-Renten
  • Erwerbseinkommen
  • Vermögenserträge wie Zinsen oder Dividenden
  • Andere staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld

Anrechenbare Ausgaben

Als anrechenbare Ausgaben gelten:

  1. Mietzins bis zu festgelegten Höchstbeträgen
  2. Krankenkassenprämien
  3. Lebenshaltungskosten wie Nahrung, Strom und andere Fixkosten
  4. Kosten für Behinderung oder Pflege

Vermögen über den Freibeträgen wird zu einem Teil als Einkommen angerechnet. Die Berechnung der EL-Ansprüche erfolgt individuell und berücksichtigt die persönliche Situation.

Meldepflichten für EL-Bezüger

Personen, die Ergänzungsleistungen (EL) beziehen, haben eine wichtige Verpflichtung: Sie müssen Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umgehend melden. Dazu gehören beispielsweise der Wechsel der Krankenkasse, Änderungen des Mietzinses, ein Heimeintritt, Vermögensveränderungen oder Erbschaften.

Die rechtzeitige Meldung solcher Änderungen der Verhältnisse ist entscheidend. Denn nicht gemeldete Änderungen können zu Rückerstattungspflichten führen – das heißt, die Bezüger müssen die zu Unrecht erhaltenen EL-Leistungen zurückzahlen.

  • Unverzügliche Meldepflicht bei Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Situation
  • Dazu gehören unter anderem Wechsel der Krankenkasse, Mietzinsänderungen, Heimeintritt, Vermögenswechsel und Erbschaften
  • Nicht gemeldete Änderungen können zu Rückerstattungsforderungen führen

EL-Bezüger müssen also stets wachsam sein und sicherstellen, dass sie ihre zuständige Behörde über relevante Änderungen informieren. Nur so können sie Probleme und Rückzahlungen vermeiden.

Krankheits- und Behinderungskosten

Personen, die Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben, können oftmals Krankheits- und Behinderungskosten erstattet bekommen. Dies gilt allerdings nur, wenn eine Karenzfrist erfüllt ist, wenn es sich um Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose handelt. Zudem müssen die Kosten grundsätzlich in der Schweiz entstanden sein.

Rückerstattungsmöglichkeiten

Krankheitskosten wie zahnärztliche Behandlungen, Hilfsmittelkosten oder Transportkosten können innerhalb von 15 Monaten seit Rechnungsstellung geltend gemacht werden. Die Kosten müssen dabei wirtschaftlich und zweckmäßig sein. Pro Kalenderjahr gibt es zudem Höchstbeträge für die Vergütung.

  • Grundpflege durch Familienangehörige wird mit bis zu CHF 25 pro Stunde und maximal CHF 9’600 pro Jahr vergütet.
  • Hauswirtschaftliche Leistungen durch Privat- oder Drittpersonen können mit bis zu CHF 25 pro Stunde und maximal CHF 4’800 pro Jahr erstattet werden.
  • Begleitetes oder betreutes Wohnen zu Hause wird mit höchstens CHF 25 pro Stunde und CHF 4’800 pro Jahr vergütet.

Fristen und Vorgehen

Der Antrag auf Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten muss bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg gestellt werden. Dies kann innerhalb von 15 Monaten nach Rechnungserhalt erfolgen. Werden die Fristen nicht eingehalten, besteht der Anspruch auf Rückerstattung leider nicht mehr.

Zusammenfassend können Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen verschiedene Kosten wie Zahnbehandlungen, häusliche Pflege oder Transportkosten erstattet bekommen. Wichtig sind dabei die Einhaltung der Fristen und das Einreichen des Antrags bei der zuständigen Ausgleichskasse.

Besondere Regelungen für Heimbewohner

Als Heimbewohner gelten für Sie besondere Bestimmungen im Hinblick auf Ergänzungsleistungen (EL). Wenn Sie in ein Heim einziehen oder Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie dies umgehend der EL-Stelle melden. Auch Änderungen des Heimtarifs sind meldepflichtig. Bei der Berechnung Ihrer EL werden die spezifischen Kosten Ihres Heimaufenthalts berücksichtigt.

Die Kosten im Pflegebereich steigen zunehmend, was viele Betroffene vor finanzielle Herausforderungen stellt. Als Heimbewohner haben Sie jedoch verschiedene Möglichkeiten, staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen:

  • Sie können Wohngeld beantragen, das einen Zuschuss zu den Wohnkosten im Heim gewährt. Dabei können Sie einen Freibetrag von bis zu 1.800 Euro pro Jahr geltend machen.
  • Sollte kein Anspruch auf Wohngeld bestehen, können Sie in einigen Bundesländern Pflegewohngeld oder Hilfe zur Pflege als Sozialhilfeleistung beantragen.
  • Auch die Pflegeversicherung unterstützt Sie mit monatlichen Zuschüssen, deren Höhe vom individuellen Pflegegrad abhängt.

Bei der Berechnung Ihrer EL werden die konkreten Heimkosten sowie eventuelle Zusatzleistungen berücksichtigt. Um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sind Einrichtungen verpflichtet, Zusatzleistungen schriftlich zu vereinbaren. Sie haben das Recht, diese Leistungen jederzeit abzuwählen.

Insgesamt bietet das Sozialversicherungssystem vielfältige Unterstützung für Heimbewohner. Durch die Inanspruchnahme von EL, Wohngeld, Pflegeleistungen und anderen Zuschüssen können die Kosten deutlich reduziert werden. Bei Fragen zu Ihren Möglichkeiten berät Sie gerne die zuständige EL-Stelle.

Rückerstattungspflicht durch Erben

Mit den Änderungen im Ergänzungsleistungsgesetz müssen Erben die Ergänzungsleistungen (EL), die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod rechtmäßig erhalten hat, aus dem Nachlass zurückerstatten, wenn der Wert des Nachlasses über 40.000 Schweizer Franken liegt. Diese neue Bestimmung soll dazu beitragen, jährlich 150 Millionen Franken an Rückerstattungen einzutreiben.

Grenzwerte und Zeiträume

Laut den Änderungen in den Artikeln 16a und 16b des Ergänzungsleistungsgesetzes müssen Erben die EL-Leistungen zurückzahlen, sofern der Nachlass einen Wert von über 40.000 Franken aufweist. Dieser Rückzahlungsanspruch der zuständigen Ausgleichskasse erlischt in der Regel innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme oder spätestens nach zehn Jahren nach der Leistungserbringung.

Regelungen bei Ehepaaren

Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst im Nachlass des Zweitverstorbenen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rückerstattung umfasst sowohl die regulären EL-Leistungen als auch erstattete Behinderungs- und Krankheitskosten. Die Rückerstattungspflicht ist solidarisch, was bedeutet, dass jeder Erbe einzeln zur Rückzahlung herangezogen werden kann.

FAQ

Was sind Ergänzungsleistungen und wer kann sie beantragen?

Ergänzungsleistungen (EL) sind finanzielle Unterstützungen für Personen, deren AHV- oder IV-Rente nicht ausreicht, um die Lebenskosten zu decken. Anspruchsberechtigt sind Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die AHV- oder IV-Leistungen beziehen.

Wie unterscheiden sich Ergänzungsleistungen von der Sozialhilfe?

Ergänzungsleistungen sind an den Bezug von AHV- oder IV-Leistungen gekoppelt und sollen das Existenzminimum sichern. Sie unterscheiden sich von der Sozialhilfe, die eine allgemeine Bedarfsleistung ohne Bindung an Sozialversicherungsleistungen ist.

Welche Vermögensfreibeträge gelten für Ergänzungsleistungen?

Der Vermögensfreibetrag beträgt für Einzelpersonen CHF 100’000 und für Ehepaare CHF 200’000. Bei selbstbewohntem Wohneigentum gelten Sonderregelungen: Für Alleinstehende bleibt ein Wert von CHF 112’500 unberücksichtigt, bei Ehepaaren mit einem Partner im Heim CHF 300’000.

Wie erfolgt die Anmeldung für Ergänzungsleistungen?

Die EL-Anmeldung erfolgt bei der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz. Der Anspruch beginnt ab dem Monat der Anmeldung. Bei Heimeintritt oder Verfügung einer AHV/IV-Leistung gilt eine Sonderregelung mit rückwirkendem Anspruch, wenn die Anmeldung innerhalb von 6 Monaten erfolgt.

Welche Einnahmen und Ausgaben werden bei der EL-Berechnung berücksichtigt?

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören Renten, Erwerbseinkommen und Vermögenserträge. Als Ausgaben werden unter anderem Miete, Krankenkassenprämien und Lebenshaltungskosten angerechnet. Bei Vermögen über dem Freibetrag wird ein Teil als Einkommen angerechnet.

Welche Meldepflichten haben EL-Bezüger?

EL-Bezüger sind verpflichtet, Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wie Wechsel der Krankenkasse, Änderungen des Mietzinses, Heimeintritt, Vermögensveränderungen und Erbschaften zu melden. Nicht gemeldete Änderungen können zu Rückerstattungsforderungen führen.

Welche Besonderheiten gelten für Heimbewohner bei den Ergänzungsleistungen?

Bei Heimeintritt oder Heimwechsel muss dies der EL-Stelle gemeldet werden. Änderungen des Heimtarifs sind ebenfalls meldepflichtig. Die Berechnung der EL berücksichtigt die spezifischen Kosten des Heimaufenthalts.

Müssen Erben die bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzahlen?

Erben müssen die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod bezogenen EL zurückzahlen, wenn der Nachlass CHF 40’000 übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst nach dem Tod beider Partner.

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